Es soll ja Menschen geben, die nur mit dem eigenen Kopfkissen in den Urlaub fahren. Und nicht selten werden bei der Erstbegehung eines Hotelzimmers noch vor Sauberkeit des Badezimmers die Sprungfedern der Matratze einem Test unterzogen. Kurzum: Die Ruhestatt auf Reisen ist ein heikles Thema - so auch im vorliegenden Fall.
Ein Mann tingelte mit Frau und Sohn durch Mexiko und es hätte vermutlich eine vergnügliche Rundreise werden können, wäre da nicht das Betten-Problem gewesen: Denn in mehr als einem Hotel standen für die Nordamerika-Urlauber nicht wie gebucht drei Betten bereit, sondern nur zwei Betten plus zusätzlich eine Couch oder Matratze. Unzumutbar, befand der Mann und zog zurück in Deutschland vor Gericht.
Dort wurde seiner Beschwerde stattgegeben, jedoch nur zum Teil: Das Landgericht Frankfurt befand, dass ein fehlendes Bett in der Tat ein Reisemangel ist - jedoch sei es nicht gerechtfertigt, für die betreffenden Tage 100 Prozent des Reisepreises zurückzuverlangen. Der Richter bestätigte damit die Einschätzung der vorherigen Instanz.
Zur Begründung hieß es, die übrigen Reiseleistungen wie Rundreise und Verpflegung seien schließlich nicht beanstandet worden. Die vom Amtsgericht angesetzte Quote von 30 Prozent für die Minderung des Reisepreises sei deshalb angemessen. Das Gericht wies die Forderung des Klägers zurück, den Reisepreis auch für die beiden anderen Reiseteilnehmer für diese Tage zu mindern - eine ausreichende Rechtfertigung dafür sei nicht zu erkennen.
sueddeutsche.de/dpa_tmn/Reiserecht aktuell (Az.: 2-24 S 176/10)
Dass man es sich durchaus auch auf einer Couch gemütlich machen kann, beweist diese britische Reisegruppe auf dem Weg zum Pferderennen nach Ascot. Auch wenn das Plüsch-Gefährt einer Alkohollaune entsprungen scheint, soll dem Trio selbstverständlich nicht unterstellt werden, es habe sich alkoholisiert hinters Steuer gewagt. Dass das Mitführen von Spirituosen indes nicht nur zu Land gefährlich sein kann, zeigt der nachfolgenden Fall ...