.. zum Kühlen in die Minibar legen müssen. Erst daheim sei dann der Gelenkbruch diagnostiziert worden. Auf knapp 5000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagte sie daraufhin die Reederei.
Vor Gericht sagten Zeugen aus, dass vor dem Unfall die Schiffswand mit Hochdruckreinigern gesäubert worden und dabei Wasser über die Reling auf das Deck gespritzt sei. Niemand wusste aber zu sagen, ob sich tatsächlich auch die verhängnisvolle Lache dadurch gebildet hatte. "Wenn dieser Nachweis möglich gewesen wäre, hätte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen können", stellte die Richterin fest. Die Besatzung hätte dann nämlich sofort aufwischen und die Passagiere zugleich auf die mögliche Gefahr hinweisen müssen.
Doch auf diesem Deck befindet sich ebenfalls die Poollandschaft, so dass auch triefende Badegäste als Verursacher in Frage kommen konnten. Und weil niemand zu sagen vermochte, wie lange diese Lache schon existiert hatte, konnte die Richterin der Besatzung auch keine Verletzung ihrer Kontrollpflichten vorwerfen. "Es kann nicht verlangt werden, dass jeder Bereich eines Kreuzfahrtschiffes permanent auf gefährliche Bodenverunreinigungen oder Wasserlachen kontrolliert wird", stellte sie fest und wies die Klage ab.
Vor dem Urteil hatte sie noch einen Vorschlag zur Güte gemacht und der Reederei vorgeschlagen, den Fall mit der Zahlung von 2000 Euro aus der Welt zu schaffen. Davon wollte Rechtsanwalt Tobias Steiner aber nichts wissen: "Die bloße Existenz einer Pfütze an Bord eines Schiffes löst noch keine Verkehrssicherungspflicht aus." Das Urteil (Az.:26O 22068/09) ist rechtskräftig.
Ekkehard Müller-Jentsch, SZ vom 2.12.2010
Bissige Affen - ein weiterer Grund zur Klage ...