Handgepäck im Flieger:Geheime Verbotsliste für ungültig erklärt

Der Europäische Gerichtshof hat eine geheime Verordnung zu gefährlichen Gegenständen im Handgepäck gekippt.

Eine geheime EU-Liste verbotener Gegenstände im Handgepäck von Flugreisenden ist ungültig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Streit um die Tennisschläger eines Österreichers entschieden.

Der Mann hatte im September 2005 mit seinen Tennisschlägern im Gepäck in Wien ein Flugzeug bestiegen, doch zwangen Sicherheitsleute ihn wegen der Sportgeräte wieder zum Aussteigen. Die Aufpasser begründeten dies mit einer Auflistung von Gegenständen, die an Bord verboten seien. Der Mann erhob Klage.

Der EuGH urteilte nun, einzelne Reisende seien an diese Liste der EU-Kommission nicht gebunden, weil sie nie veröffentlicht wurde. Die Geheimhaltung der Liste war dem Urteil zufolge rechtswidrig, die geänderte Verordnung mit den entsprechenden Angaben deshalb ungültig. Eine Verordnung der Europäischen Union könne nur rechtswirksam sein, wenn sie im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht wurde, stellten die obersten EU-Richter fest.

Der EuGH folgte mit seinem Urteil dem Gutachten der Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte im April 2008 gefordert, das ganze Regelwerk wegen der Informationslücke für inexistent oder zumindest für ungültig zu erklären.

Trotz dieser Einschätzung hielt die Kommission damals zunächst weiter daran fest, den entscheidenden Anhang der umstrittenen Verordnung unter Verschluss zu halten.

Komplette Liste veröffentlicht

Anfang August 2008 lenkte die Brüsseler Behörde dann doch ein: Sie veröffentlichte eine komplette Liste verbotener Gegenstände. Diese reichte von Feuerwaffen aller Art über Schlittschuhe, Golfschläger und Granaten bis hin zu Feuerlöschern. Auch Sportgeräte wie Säbel und Degen, Ski- und Wanderstöcke, Baseball- und Cricketschläger, Billardstöcke und Angelruten, Pfeile und Kampfsportausrüstungen waren aufgelistet. Ob auch die nicht ausdrücklich erwähnten Tennisschläger darunter fallen, wird wohl später erneut die Gerichte beschäftigen. (Rechtssache C-345/06)

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