Verbraucher, die eine Reise wegen Hotelüberbuchung nicht antreten, können vom Veranstalter eine Entschädigung verlangen. Auch Kunden, die ein Ersatzangebot ablehnen, haben Anspruch auf Schadenersatz. Unter Umständen darf der Bucher außerdem Entschädigung für seine "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" verlangen.
Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.
Auf dem Frankfurter Flughafen vor dem Abfertigungsschalter (© Foto: ddp)
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Eine Entschädigungszahlung muss der Veranstalter auch dann leisten, wenn der Kunde statt der ausgefallenen Reise einen Ersatz-Trip macht. Nach Einschätzung des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter-Verbandes (DRV) sind Überbuchungen aber sehr selten.
Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat sprach damit zwei Reisekunden Geldersatz zu, die auf den Malediven zwei Wochen lang tauchen und schnorcheln wollten.
Eine Woche vor Reisebeginn wurde ihnen vom Reiseveranstalter TUI mitgeteilt, dass das Hotel überbucht sei. Das angebotene Ersatzhotel auf einer anderen Insel lehnten die beiden Reisekunden ab, weil es nicht über eine Hausbucht verfügte.
Die TUI Deutschland GmbH erstattete den beiden Kunden zwar den Reisepreis, wollte aber keine zusätzliche Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zahlen.
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