Bundesverwaltungsgericht:Nordsee-Gemeinde darf für ihre Strände keinen Eintritt mehr verlangen

Travel Destination: North Sea Coast Of Germany

Strand auf Sylt nahe Wenningstedt

(Foto: Getty Images)
  • Die Gemeinde Wangerland an der Nordseeküste hat Tagesbesucher bislang nur gegen drei Euro Gebühr an ihre zwei Strände gelassen.
  • Nur Einwohner und Kurgäste durften den Strand kostenfrei nutzen - schließlich müsse der Küstenabschnitt gepflegt werden, argumentierte die Gemeinde.
  • Das Bundesverwaltungsgericht entschied jetzt: Die Gebühr war nicht rechtens.

Die Gemeinde Wangerland an der Nordseeküste, die für den Besuch von zwei Stränden Eintrittsgelder verlangt, hat damit rechtswidrig gehandelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden.

Nun müssen auch andere Gemeinden an der Nord- und Ostseeküste prüfen, ob die von ihnen erhobenen Strandgebühren gegen geltendes Recht verstoßen.

Geklagt hatten Bürger, die sogar für den Spaziergang am Meer zahlen müssen, wenn sie diesen an Stränden von Wangerland in Niedersachsen machen wollen. Dort hatte eine kommunale Tourismus GmbH die Sandstrände von Hooksiel und Horumersiel-Schillig eingezäunt und drei Euro Eintritt verlangt - außer von Gemeindemitgliedern und Gästen mit Kurkarte. Die Besucher der Nachbargemeinden aber mussten zahlen. Schließlich, argumentieren die Betreiber, müsse der Strand gepflegt werden.

Die Richter hielten dagegen: Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten Küstenabschnitt eine Eintrittsgebühr zu erheben. Das sei nur dort rechtens, wo die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine höhere Badequalität sorge. Dort müssen die Kläger auch weiter Eintritt zahlen. Die meisten der 31 Strände in Niedersachsen sind derzeit gebührenpflichtig, nur an fünf Strände gelangen die Besucher kostenlos.

Die Klage gegen die Gebühr war in den ersten beiden Instanzen gescheitert. Doch das Bundesverwaltungsgericht hatte die Revision zugelassen, um ein Grundsatzurteil fällen zu können. Die Leipziger Richter stützten sich in ihrem Urteil unter anderem auf Artikel 2 des Grundgesetzes, der die allgemeine Handlungsfreiheit vorsieht.

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