Wer bei Buchungen im Internet einen Fehler macht, kann dafür nicht das Buchungsportal verantwortlich machen. So urteilte ein Gericht in München.
Bei Flugbuchungen im Internet müssen Touristen genau aufpassen. Denn bei Städtenamen, die es in mehreren Ländern gibt, können sie sich schnell "verklicken" - und dürfen dafür nicht den Betreiber des jeweiligen Buchungsportals verantwortlich machen.
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Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München I (Az.: 34 O 1300/08) macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift ReiseRecht aktuell aufmerksam.
In dem Fall ging es um eine vierköpfige Familie, die von Stuttgart nach San Jose im US-Bundesstaat Kalifornien reisen wollte. Sie kaufte vier Tickets über ein Webportal, achtete aber nicht darauf, dass als Flugziel San Jose in Costa Rica angeklickt wurde.
Das Missverständnis fiel erst beim Einchecken auf, und die Familie musste für mehr als 9000 Euro neue Tickets kaufen.
Sie forderte vom Webseiten-Betreiber Geld zurück, verlor aber das Verfahren. Es gehöre zu den Risiken von Online-Buchungen, "dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann", befand das Gericht. In diesem Fall sei bei der Buchung auf der Webseite ausreichend deutlich gemacht worden, dass es zwei Orte mit dem Namen San Jose gibt.
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(dpa/dd)
Szene München
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Im Reisefall hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt, Tickets für eine Reise nach Costa Rica zu wollen. Das war jedenfalls der Erklärungsinhalt aus objektiver Empfängersicht. Das Reiseunternehmen konnte nicht erkennen, dass der Kunde tatsächlich eine Reise nach Kalifornien wollte. Daher ist auch ein Vertrag über die Reise nach Costa Rica zustandegekommen. Diese wollte der Kunde nicht, weswegen er einen zweiten Vertrag, nämlich den "kalifornischen", abgeschlossen hat.
Bei einer Fehlbuchung ist für den Kunden ersichtlich, dass der Überweisende (ob Bank oder anderer Kunde) nicht absichtlich das Geld auf das Konto überweisen wollten. Es gibt keinen Rechtsgrund für eine solche Überweisung, deswegen kann das Geld nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.
Der Reisekunde hätte sich vielleicht Gedanken über eine Anfechtung machen sollen bzw. einfach mal die Reiseunterlagen im Detail lesen können.
in Neuseeland möchte die Bank schon ihre Falschbuchung durch einen falschen Klick zurück. Und das Recht steht dahinter. Hier wiederum hat der Klicker die Falschbuchung zu tragen... so ist das Recht, je nach Land, Landstrich, Richter anders -eben flexibel...oder anders, wia mas heuid brauchan dat.
Das nennt man dann ungerechtfertigte Bereicherung.
Und wenn sich eine Bank mal verbucht und ein paar Millionen auf meinem Konto landen, dann gehört das auch zu den Risiken mit denen die Bank rechnen muss.
Rundum-sorglos-durchs-Leben-Pakete gibt es vom Gesetzgeber zum Glück noch nicht. Selber schuld, wer so was macht.
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