BGH zu verspäteten Flügen:Passagiere erhalten keine Entschädigung bei Streik

Entschädigungen für Fluggäste bei Verspätungen

Verspätungen wegen eines Streiks, auch wenn Start- und Zielflughafen nicht davon betroffen sind, fallen laut BGH unter "außergewöhnliche Umstände".

(Foto: dpa)

Mehr als drei Stunden verspätet nach Menorca, und das wegen eines Streiks in Griechenland: Zwei Passagiere haben daraufhin die Fluggesellschaft verklagt. Aber der Bundesgerichtshof gibt der Airline Recht.

Wenn sich ein Flug wegen eines Streiks oder eines Radarausfalls verspätet, ist das ärgerlich. Noch mehr dürfte es Passagiere aber verstören, dass sie in diesen Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

Nach Ansicht des BGH sind dies "außergewöhnliche Umstände", die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Fluggesellschaft nicht vermeiden ließen. "Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden", lautet die Begründung des Gerichts.

Zwei Passagiere hatten gegen die Fluggesellschaft TUIfly geklagt, da ihre Flüge nach Menorca mehr als drei Stunden Verspätung hatten. Sie forderten jeweils eine Ausgleichszahlung von 500 Euro. Laut einem EuGH-Beschluss von 2005 haben Passagiere ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf Entschädigung - es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück. Der BGH hatte bereits entschieden, dass dies auch für einen Streik gilt. Darauf hatte sich TUIfly berufen und eine Ausgleichszahlung verweigert. Die Maschine der Kläger war jeweils im Zuge eines sogenannten Umlaufs zuvor nach Griechenland geflogen und hatte dort wegen eines Fluglotsenstreiks die erhebliche Verspätung eingefahren.

Nach dem neuen Urteil gelten die außergewöhnlichen Umstände auch dann, wenn Start- und Zielflughafen gar nicht von einem Streik oder Radarausfall betroffen sind. Durch die Störungen in Griechenland sei der Flugplan von TUIfly ohne Schuld der Fluglinie beeinträchtigt worden, betonten die Karlsruher Richter.

Nach Angaben des Gerichts hatte TUIfly noch versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was aber nicht gelang. "Die Fluggesellschaft hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden", so der BGH. Dass TUIfly kein Ersatzflugzeug vorgehalten habe, führe "nicht zu einer abweichenden Beurteilung". (AZ: X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

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