BGH-Urteil:Tagelang im falschen Hotel untergebracht - dafür gibt es Entschädigung

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Reisenden.

(Foto: dpa)
  • Der Bundesgerichtshof hat Klägern eine Entschädigung zugesprochen, die einen Teil ihres Urlaubs in einem anderen Hotel als erwartet verbringen mussten.
  • Dieses hatte ihre Erwartungen enttäuscht. Mit einer reinen Preisminderung wollte sich die Familie deshalb nicht abfinden.

Wer in den Urlaub fährt, hat meist recht genaue Vorstellungen, wie die Reise dann sein soll. Viele Menschen verbringen Stunden, gar Tage damit, das möglichst ideale Hotel auszusuchen. Was aber, wenn sie die Reise mit einem Veranstalter buchen und dann am Reiseziel ungefragt in eine längst nicht so schöne Unterkunft umquartiert werden? Dann haben diese Urlauber Anspruch auf Entschädigung - das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Einer betroffenen Familie stehe eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu, so das Urteil.

Darum ging es im konkreten Fall

Eine Familie aus Schwaben hatte 2015 eine Reise ins türkische Antalya gebucht. Weil das gewählte Hotel aber bei der Ankunft überbucht war, wurde sie zunächst drei Tage lang in einem anderen Hotel untergebracht. Und das war keine schöne Überraschung: Anders als gebucht konnten die Gäste nach Angaben ihres Anwalts aus ihrem Zimmer nicht das Meer sehen, das Hotelgebäude war noch nicht fertiggebaut und die Hygiene sei ekelerregend gewesen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte deshalb in einer ersten Entscheidung eine Minderung des Reisepreises in Höhe von etwa 600 Euro für angemessen befunden. Das Landgericht erhöhte später in höherer Instanz um über 370 Euro.

Mit ihren Revisionen pochten die Kläger aber zusätzlich auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1250 Euro - wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit". Denn zwar war in dem ursprünglich gewählten Hotel später alles in Ordnung. Die unangenehmen ersten drei Tage hätten den Elf-Tage-Urlaub aber nachhaltig beeinträchtigt, so die Argumentation der Familie.

Der Reiseveranstalter Alltours Flugreisen wollte hingegen eine Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz erreichen. Dass der Familie eine Minderung zusteht, räumte zwar auch dessen Anwalt bei der mündlichen Verhandlung ein. Dass der Start aber den ganzen Urlaub beeinträchtigt habe, stellte er hingegen in Frage: "Beide Hotels gehören zur selben Kette und haben den gleichen hohen Standard." Dieser Einschätzung folgte der BGH nun nicht: Die Kläger erhalten zusätzlich zur Minderung des Reisepreises auch eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro.

Was Verbraucherschützer enttäuschten Urlaubern raten

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Hotel verdreckt ist oder der versprochene Strand gesperrt, können Pauschalurlauber nachträglich den Reisepreis mindern. Wichtig ist aber, dass sie die Mängel bereits vor Ort der Reiseleitung melden. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Erstattung, betonen Verbraucherschützer. Außerdem ratsam: Beweisfotos von den Mängeln zu machen und sich die Eindrücke - wie etwa bei Baulärm - von Zeugen vor Ort bestätigen zu lassen.

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