BGH-Urteil:Entschädigung für ausgefallene Reise muss nicht vollem Reisepreis entsprechen

Per Zipline über das Pooldeck - Neues Schiff ´MSC Seaside"

Eine geplante Karibik-Kreuzfahrt fiel flach, nun musste der BGH entscheiden, wie viel Geld es dafür gibt.

(Foto: MSC Kreuzfahrten/dpa-tmn)

Drei Tage vor Reisebeginn erfährt ein Ehepaar, dass es auf dem Schiff keine Buchung für sie gibt. Sie fahren stattdessen nach Florida - und forderten vor dem BGH eine Entschädigung für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit".

Wie viel ist ein Urlaub wert? Über diese Frage hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. Ergebnis: Bei einer ausgefallenen Reise muss nicht auch noch eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises fällig werden.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine zweiwöchige Karibik-Kreuzfahrt für 5000 Euro gebucht hatte. Die Koffer waren praktisch schon gepackt, als drei Tage vorher ihre Reisepläne, nun ja, Schiffbruch erlitten - es war einfach keine Buchung für sie vorhanden. Weil sie aber nicht zu Hause bleiben wollten, entschieden sie sich kurzerhand für Florida, mieteten ein Auto und kreuzten zwei Wochen lang zwischen Miami und Key West statt zwischen Antigua und Barbados.

Die Mehrkosten von knapp 900 Euro wollten sie nun erstattet haben. Außerdem fordern sie etwa 5000 Euro Entschädigung für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit". So viel waren die zwei Plätze auf der geplanten Kreuzfahrt wert. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten den beiden einen Teil der Summe zugesprochen. Nach bisheriger Linie des BGH kommt der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann infrage, wenn in dem Urlaub überhaupt keine Erholung mehr möglich war.

Der BGH bekräftigte nun, dass Reisende bei einer vereitelten Reise neben der Erstattung des Reisepreises wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" auch eine angemessene Entschädigung verlangen könnten. Die Bemessung sei grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Der Senat hob aber hervor, dass bei einer ausgefallenen Reise nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen sei. Beim Entschädigungsanspruch gehe es nicht um eine "zweite Rückerstattung" des Preises.

Der für Reiserecht zuständige Zivilsenat des BGH sah deshalb keine Rechtsfehler darin, die Entschädigung wie zuletzt das Landgericht mit rund 73 Prozent des Reisepreises zu bemessen. Den Ersatz der Mehrkosten wies der Senat ab. Wenn die Reise insgesamt vereitelt worden sei, könnten die Aufwendungen für die Florida-Reise nicht gleichzeitig eine Abhilfe wegen eines Mangels der Reiseleistung darstellen.

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