Recht auf Reisen:Schlafmangel gehört zur Pauschalreise

Eine Stunde nach der Ankunft im Hotel hätten zwei Pauschaltouristen zu einer Busrundreise starten sollen. Das fand das Münchner Ehepaar unzumutbar und zog vor Gericht.

Ekkehard Müller-Jentsch

Wer ausgeschlafen eine Urlaubs-Rundreise antreten will, sollte verbindliche Flugtermine mit seinem Reisebüro aushandeln oder gleich auf eigene Faust fahren. Bei einer Pauschalreise müsse ein Reisender damit rechnen, dass Flüge auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden könnten und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sei, sagt das Amtsgericht München.

Ein Münchner Ehepaar hatte eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2568 Euro gebucht: Hin- und Rückflug, Transfer, die Unterbringung und Verpflegung, eine zehntägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine dreitägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt. Als sie später auf dem Flugschein aber sahen, dass der Flug erst um 22.25 Uhr starten sollte und die Ankunft in der Türkei für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen war, protestierten die Eheleute. Vergebens, das Reisebüro verweigerte die gewünschte Umbuchung. Da stornierte das Paar die Reise, forderte 256 Euro Anzahlung zurück und verlangte weitere 2568 Euro als Schadenersatz für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit".

Keine erhebliche Beeinträchtigung

Weil das Reiseunternehmen sich weigerte, klagten die Münchner. Die Reisezeiten seien unzumutbar: Sie hätten nach der Ankunft in der Türkei noch zum Hotel fahren müssen und wären dort frühestens um sechs Uhr eingetroffen, der Rundreisebus sollte jedoch schon um sieben Uhr starten - "das ist völlig unmöglich". Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, sagte jedoch die Richterin. "Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden sind, muss man damit rechnen, dass diese - wie bei Pauschalreisen nicht unüblich - auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können."

Dass es im Rahmen des Vorprogramms gegebenenfalls zu müdigkeitsbedingten Beeinträchtigungen gekommen sei, beeinträchtige weder die Reise in ihrer Gesamtheit noch den entsprechenden Reiseteil erheblich, stellte die Richterin fest. Das Urteil (Az.:173C23180/10) ist rechtskräftig.

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