Kurzfristige Abflugänderung:Klagen gegen Veranstalter

Unschöne Überraschung für Pauschalurlauber: Der Flug startet plötzlich früher als gedacht - oder später. Verbraucherschützer haben mehrere Unternehmen abgemahnt und Klagen eingereicht.

Viele Urlauber kennen das Problem: Airlines und Reiseanbieter ändern die Abflugzeiten oft so kurzfristig, dass statt Reisefreude erstmal stundenlanges und frustrierendes Warten angesagt ist. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht gegen diese Unsitte nun gerichtlich vor.

Die Verbraucherschützer mahnten insgesamt drei Fluggesellschaften und sieben Reiseanbieter ab. Vier der Anbieter gaben daraufhin eine Unterlassungserklärungen ab. Klage erhob der vzbv gegen TUI Deutschland, Alltours, easy Jet und Schauinsland-Reisen.

Reisende erfahren dem vzbv zufolge oft erst kurz vor Antritt ihres Fluges die tatsächlichen Flugzeiten, denn die bei der Buchung angegebenen Daten haben nur vorläufigen Charakter. Die entsprechenden Hinweise dazu finden sich versteckt in der Reisebestätigung oder den Allgemeineinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es etwa "Änderungen vorbehalten" oder "Informationen durch Reisebüros sind unverbindlich".

Der Deutsche Reiseverband (DRV) erläuterte, Änderungen seien bei Pauschalreisen mit langem Buchungsvorlauf nicht ganz vermeidbar. Zu Flugzeitverschiebungen könne es in Einzelfällen kommen. Gründe seien kurzfristige Änderungen, etwa wenn die Flugsicherung Startzeiten verschiebe, es Arbeiten an Flughäfen oder besondere Wetterlagen wie Tropenstürme oder Aschewolken gebe. Die Pauschalpakete der Reiseveranstalter würden meist aber schon ein Jahr im Voraus geschnürt.

Der vzbv sieht in der kurzfristigen Verschiebung der Abflugzeiten unter anderem einen Verstoß gegen die EU-Pauschalreiserichtlinie, wonach die konkreten Flugzeiten bei Vertragsschluss oder kurz danach genannt werden müssen. Nachträglich angekündigte Nachtflüge oder Flüge, die mit einem Verlust an Urlaubszeit verbunden sind, sind für Urlauber nach Ansicht des vzbv eine starke Beeinträchtigung. Wären ihnen die tatsächlichen Flugzeiten bei der Buchung bekannt gewesen, hätten sie unter Umständen von der Reise Abstand genommen. Kurz vor dem Flugtermin sind sie jedoch vertraglich gebunden, ein Rücktritt wäre teuer. Änderungen von Flugzeiten dürften deshalb nur in engen Grenzen zulässig sein, forderte vzbv-Vorstand Gerd Billen.

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