Zuzug von Ehepartnern aus dem Ausland:Deutschland soll keine Sprachkenntnisse einfordern dürfen

Bislang dürfen Ehepartner hier lebender Ausländer nur nach Deutschland ziehen, wenn sie Deutsch können. Das verstößt einem Generalanwalt des EuGH zufolge gegen EU-Recht.

Mit der Forderung nach Deutschkenntnissen bei nachziehenden ausländischen Ehepartnern verstößt Deutschland nach Ansicht eines Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht. Die Ehegatten von Ausländern aus nicht-EU-Staaten müssen dem Gutachten von Generalanwalt Paolo Mengozzi zufolge auch ohne Kenntnisse der Landessprache in ein Land der Europäischen Union einreisen dürfen.

Seit 2007 müssen Ehegatten von in Deutschland arbeitenden Ausländern sich auch in deutscher Sprache verständigen können, um ebenfalls nach Deutschland ziehen zu dürfen.

Der Europäische Gerichtshof folgt in seinen Urteilen gewöhnlich den Empfehlungen seines Generalanwalts, es gibt aber auch Ausnahmen. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Im vorliegenden Fall geht es um die Klage einer Türkin, die nicht bei ihrem seit 1998 in Deutschland lebenden Mann leben darf, weil sie Analphabetin ist und nach Feststellungen der deutschen Botschaft in Ankara nicht über die nötigen Sprachkenntnisse verfügt.

Der Generalanwalt argumentierte, mit der Forderung nach Sprachkenntnissen vor der Einreise verstoße Deutschland unter anderem gegen eine sogenannte Stillhalteklausel aus einem Abkommen zwischen der EU und der Türkei von 1970. Darin werden neue Einreisehindernisse für Türken verboten. Auch werde die Sprach-Anforderung nicht durch das Ziel gerechtfertigt, Zwangsehen zu bekämpfen.

Niederlage für Deutschland wohl auch in einem weiteren Verfahren

In einem anderen Verfahren bezeichnete der zuständige Generalanwalt Yves Bot auch die in einigen deutschen Bundesländern herrschende Praxis, Ausländer vor der Abschiebung in normalen Haftanstalten unterzubringen, als rechtswidrig.

Von der EU-Rückführungsrichtlinie seien spezielle Hafteinrichtungen vorgeschrieben. Die Unterbringung in normalen Gefängnissen sei nur in besonderen "Notlagen aufgrund eines starken Zustroms von Migranten" erlaubt.

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