Das Bundesverfassungsgericht hat die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt. Das warnende Urteil aus Karlsruhe ist gut, aber nicht ausreichend - den Richtern fehlt der ganz große Mut.
Eine Vorratsdatenspeicherung ist grundsätzlich und ausnahmsweise möglich, aber nicht so, wie sie derzeit in den deutschen Gesetzen geregelt ist: Dies ist der Inhalt des soeben verkündeten und mit Spannung erwarteten Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung ist nur ein halber Sieg für die mehr als 35.000 Beschwerdeführer. (© Foto: AP)
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Das höchste deutsche Gericht erklärt die Vorratsdatenspeicherungs-Regeln des deutschen Telekommunikationsgesetzes zwar für grundgesetzwidrig und nichtig, erläutert aber zugleich, wie künftig ein verfassungsgemäßes Gesetz auf der Basis der einschlägigen EU-Richtlinie aussehen kann.
Bis dahin darf es keine Vorratsdatenspeicherung geben. Alle bisher gespeicherten Daten (das Verfassungsgericht hatte in einstweiligen Anordnungen die Speicherung, aber nicht die Herausgabe der Daten vorläufig genehmigt) müssen sofort gelöscht werden.
Das Bundesverfassungsgericht lässt damit die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht derzeit, aber doch künftig im Prinzip zu und weicht damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab; es verbietet die vorsorgliche Erfassung und Speicherung aller Telekommunikationsdaten aller Bürger nicht mehr; will eine solche Speicherung aber, wenn sie ohne konkreten Anlass erfolgt, sehr streng geregelt wissen.
Das Gericht macht aus seinem Urteil eine eindringliche und eindrucksvolle Warnung vor den Gefahren, die eine umfassende Vorratsdatenspeicherung mit sich bringt: Es handele sich um einen "besonders schweren Eingriff" in die Rechte der Bürger "mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt".
Das Urteil ist nur ein halber Sieg für die mehr als 35.000 Beschwerdeführer: Die bisher (auf der Basis des verfassungswidrigen Gesetzes) gespeicherten Daten müssen zwar gelöscht werden. Die Richtlinie der Europäischen Union zur Vorratsdatenspeicherung lässt das Bundesverfassungsgericht jedoch völlig unangetastet; es hätte sonst einen Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof riskiert. Stattdessen rügt es die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht und die einzelnen gesetzlichen Regeln für den Zugriff des Staates auf die gespeicherten Daten. Die müssen nun völlig neu und unter Beachtung der Karlsruher Einschränkungen formuliert werden.
Im Video: Die aktuellen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind damit nichtig und die entsprechenden Daten umgehend zu löschen, entschied das Bundesverfassungsgericht.
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(sueddeutsche.de/gba)
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Zitat eines Vorredners:
"Wenn die EU eine Verordnung erlässt, müssen sich alle Mitgliedsstaaten daran halten, was auch zur Konsequenz haben kann, dass nationales Recht ausgehebelt wird. "
Nein, müssen sie nicht. Nur nach Maßgabe unseres GG. Das ist eben der Inhalt der Entscheidunng des BVefG zum Lissabon-Vertrag. Begreift es endlich. "Die EU" - bisher wenig mehr als ein Staatenbund kann beschliessen, dass die Bananen in deutschlang 7,5-eckig sein müssen. Sagt das GG etwas anderes, wird daraus nichts.
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Taj, wir sind tatsächlich schon fast soweit, dass EU-Recht unser Bundesrecht bricht. Wenn die EU eine Verordnung erlässt, müssen sich alle Mitgliedsstaaten daran halten, was auch zur Konsequenz haben kann, dass nationales Recht ausgehebelt wird. Erlässt die EU hingegen eine Verordnung, so muss es in nationales Recht in Eigenverantwortung umgesetzt werden. Wobei hier oft eine schwierige Gradwanderung für die Legislative zu bewältigen ist. Weil die Umsetzung ja auch noch unserem Grundgesetz entsprechen muss. Aber dafür haben wir ja unsere studierten Juristen die das wissen müssen - oder etwa nicht Herr Schäuble??? Ach ja, noch was - wir haben keine Verfassung! Höchstens auf Länderebene (z.B. Bayern). Aber die dürften wir uns selbst machen (Art. 146 GG), denn unser GG ist eigentlich nur eine Übergangslösung bis es eine Verfassung gibt.
"Die Richtlinie der Europäischen Union zur Vorratsdatenspeicherung lässt das Bundesverfassungsgericht jedoch völlig unangetastet; es hätte sonst einen Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof riskiert. "
Da ist nichts zu riskieren. Der EuGH kommt nicht nach den regeln des GG zustande, der Souverän ist aber der deutsche Staatsbürger. Wer zahlt, bestimmt die Musik, und die spielt hier in Deutschland. Was sich die Exekutive im Bündnis mit anderen regierungene anderer Staaten an gericht anderswo zusammenbastelt, braucht uns seit dem "Maßgabe"-Urteil des BVerfG zum Lissabon-Vertrag nicht mehr zu interessieren. Das Maß ist unser GG und nur das.
Man wird weiter dafür kämpfen müssen.
Abzug vom Einkommen für diejenigen die dafür gestimmt haben?
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