Vier Jahre Haft für Ex-RAF-Terroristin Becker:Urteil aus Verlegenheit

Es ist sehr bitter, aber wahr: Der Prozess gegen Ex-RAF-Terroristin Verena Becker hat bewiesen, dass die strafjuristische Aufarbeitung der RAF-Zeit zu Ende ist. Wer nun der Mörder von Siegfried Buback war, hat das Verfahren nicht klären können. Es bleibt nur eine Hoffnung, um die vielen Aufklärungslücken doch noch zu schließen.

Heribert Prantl

Das Urteil ist erstens eine Verbeugung des Gerichts vor dem Nebenkläger. Es ist zweitens ein Verlegenheitsurteil, und zwar eines von beachtlicher Schärfe. Und es ist drittens ein Beleg dafür, dass ein Gerichtsverfahren nur ausnahmsweise ein Geschichtsverfahren sein kann. Der Becker-Prozess war keine solche Ausnahme; der noch immer verborgenen Wahrheit über die Ermordung des Generalbundesanwalts Buback kam er keinen einzigen Schritt näher; und das war auch nicht ernsthaft zu erwarten gewesen.

Das Urteil verbeugt sich vor dem Nebenkläger Michael Buback. Das ist nobel, aber nicht Aufgabe eines Strafurteils. Michael Buback ist der Sohn des vor 35 Jahren ermordeten Generalbundesanwalts Siegfried Buback. Der Sohn hat das Strafverfahren gegen die frühere RAF-Terroristen Verena Becker herbeiargumentiert und herbeigeschrieben. Er hat die Behörde, die einst sein Vater leitete, zur Anklage genötigt. Das war und ist menschlich verständlich. Der Sohn wollte und will Gewissheit darüber, wer seinen Vater erschossen hat; er will alle Täter kennen. Der Prozess gegen Becker hat aber diese Gewissheit nicht gebracht. Man weiß nicht mehr als vorher.

Das Urteil ist eine Verlegenheitsgeste, weil es am Ende eines Prozesses ohne Aufklärung steht, und es ist ein Verlegenheitsurteil: Vier Jahre Haft wegen psychischer Beihilfe beim Mord an Siegfried Buback - das kaschiert nur dürftig, dass der Prozess nichts an neuen Erkenntnissen gebracht hat. 97 Verhandlungstage waren zwar nicht umsonst (sie haben viel Kraft, Zeit und Aufwand gekostet), aber vergeblich. Psychische Beihilfe! Das ist keine neue Erkenntnis, sondern eine alte Gewissheit. Darauf ein neues Urteil zu stützen ist Ausdruck von rechtlicher Ratlosigkeit.

Natürlich war Becker bei den RAF-Mordtaten, auch beim Mord an Buback "psychisch" dabei; an solcher geistiger Unterstützung gab es nie Zweifel, für diese Erkenntnis brauchte man nicht erst ihre DNA-Spuren an einem Bekennerschreiben zu entdecken und schon gar nicht einen Prozess zu führen. Mehr als eine solche Beihilfe war aber auch als Prozessergebnis nicht zu erwarten.

Für eine Verena Becker als Täterin, als Bubacks Mörderin, gab es nie ausreichende Anhaltspunkte. Ihre Mitgliedschaft in der RAF (mit allem, was das an verbrecherischen Details beinhaltet, auch die geistige Beihilfe) war aber schon Gegenstand des Verfahrens, in dem sie einst zu lebenslanger Haft verurteilt wurde. Der Schuldgehalt der geistigen Beihilfe, deren Verena Becker jetzt schuldig gesprochen wurde, war durch dieses Urteil eigentlich schon konsumiert.

Der Becker-Prozess war in Beweisnot. Er ist ein Beweis dafür, dass die strafjuristische Aufarbeitung der RAF-Zeit zu Ende ist. Das ist angesichts der vielen Aufklärungslücken bitter. Die Strafjustiz kann ihren hölzernen Handschuh ausziehen. Sie wird die Wahrheit nicht herausfinden. Man kann die Wahrheit nur finden, wenn Ex-Terroristen, vielleicht kurz vor ihrem Tod, freiwillig reden.

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