Die Ehe steht unter besonderem Schutz. Daher haben homosexuelle Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, weiterhin keinen Anspruch auf einen so genannten Verheiratetenzuschlag.

Beamte, die in einer "Homo-Ehe" leben, erhalten weiterhin keinen Verheiratetenzuschlag. Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Regelung in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss für verfassungsgemäß erklärt.

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Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen wie der eingetragenen Lebenspartnerschaft herauszuheben und zu begünstigen, entschieden die Karlsruher Richter. Denn nach dem Grundgesetz stehe die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates.

Den Zuschlag erhalten Beamte automatisch, ohne dass sie die Einkommensverhältnisse ihres Ehepartners offenlegen müssen. Bei einem Lebenspartner wird der Familienzuschlag dagegen nur gewährt, wenn der Beamte dem Partner Unterhalt gewährt und dieser eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Im konkreten Fall hatte eine Beamtin im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen. Sie verlangte den automatisch gewährten Verheiratetenzuschlag. Angaben über das Einkommen ihrer Partnerin machte sie nicht. Ihre Klage vor den Verwaltungsgerichten blieb ohne Erfolg. Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen.

In dem einstimmigen Kammerbeschluss heißt es, nach dem limentationsprinzip zählten zur Beamtenfamilie Ehegatten und Kinder. Auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuem Familienstand erfasse der Familienbegriff im Sinne der Beamtenalimentation nicht den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 855/06

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(AP/AFP)