Ein Kommentar von Heribert Prantl

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wird heute verhandelt, ob Brigitte Mohnhaupt begnadigt wird. Nach 24 Jahren Gefängnis wäre eine Entlassung des ehemaligen RAF-Mitglieds ein Akt der Menschlichkeit.

Es gibt einen Paragraphen, der wie eine Zeitmaschine funktioniert. Dieser Paragraph 57a Strafgesetzbuch transportiert das Oberlandesgericht Stuttgart zurück in eine Zeit, die man die bleierne nannte.

Brigitte Mohnhaupt; RAF; Begnadigung

Seit 24 Jahren im Gefängnis: RAF-Mitglied Brigitte Mohnhaupt (© Foto: dpa)

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Diese Zeit ist erst dreißig Jahre her, aber sie ist, wie es der bleierne Name verheißt, tief versunken in der Geschichte der Republik - es ist die Zeit der RAF, der Morde an Generalbundesanwalt Buback, Dresdner-Bank-Vorstand Ponto und Arbeitgeberpräsident Schleyer, es ist die Zeit, in der sich die Republik in einem nicht erklärten Ausnahmezustand befand.

Die Erinnerung daran ist verschüttet, ist zugedeckt von neuer Angst, der Angst vor dem Terrorismus der Islamisten, der noch unheimlicher ist als der damals: Die RAF-Leute waren nicht fremd; sie stammten nicht aus Arabien, sondern aus dem deutschen Bürgertum.

Hineindenken in furchtbarste Zeit

Das Oberlandesgericht Stuttgart hört am Montag Brigitte Mohnhaupt an, um über deren Antrag nach Paragraph 57 a auf "Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe" zu entscheiden. Brigitte Mohnhaupt sitzt, als "Rädelsführerin der RAF" zu lebenslanger Haft verurteilt, seit 24 Jahren im Gefängnis.

Genauso lang sitzt der RAF-Terrorist Christian Klar, über dessen Begnadigungsgesuch Bundespräsident Horst Köhler in Kürze entscheidet. Vom harten Kern der RAF ist ein kleiner harter Kern hinter Gittern übrig geblieben.

Der Gnadenantrag zwingt zum Hineindenken in die furchtbarste Zeit der Bundesrepublik und zum Nachdenken darüber, wie lange das "Lebenslänglich" für Terroristen dauert. Endet bei ihnen die Strafe mit dem Tod?

Sind sie also doch keine normalen Kriminellen, wie Politik und Justiz das damals behauptet haben - als die Terroristen den "Krieg gegen das System" propagierten und vom Staat als Kombattanten behandelt werden wollten? Heute ist das anders: Seit dem 11. 9. 2001 wird vom "Krieg" gegen Terrorismus geredet, und es gibt die Tendenz, Terroristen aus dem Recht zu schieben, sie einem Feindstrafrecht zu unterwerfen.

Strafe, nicht Vernichtung

Ein normaler Mörder hat nach 15 Jahren, so steht es in Paragraf 57 a, eine erste Chance auf bedingte Strafentlassung; das Gericht muss prüfen, ob er diese Chance erhält. Es gibt keinen Entlassungsmechanismus, nicht nach 15 Jahren und nicht nach zwanzig; die Praxis ist hier strenger, als gemeinhin angenommen wird.

Doch selbst das höchste Strafmaß ist keine Erlaubnis zur psychischen Vernichtung; auch ein Lebenslänglicher hat Anspruch auf Resozialisierung: dazu gehört die Aussicht, irgendwann wieder ein Leben in Freiheit führen zu können - und zwar nicht erst dann, wenn es ans Sterben geht.

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