Muss nach der Scheidung die alte Ehefrau quasi die neue subventionieren? Das Verfassungsgericht erklärt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig - Zigtausende Unterhaltsurteile müssen nun neu berechnet werden.
Zigtausende von Unterhaltsurteilen müssen neu berechnet werden: Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesgerichtshof zurückgepfiffen und dessen Rechtsprechung zum Unterhalt geschiedener Ehegatten für verfassungswidrig erklärt. Diese neuere Rechtsprechung belastet, so urteilt das Verfassungsgericht, den geschiedenen Ehepartner weit über das vom Gesetz zugelassene Maß hinaus.
Bild vergrößern
Nicht jede Beziehung hält für immer: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts müssen Zigtausende Unterhaltsurteile neu berechnet werden. (© iStockPhoto)
Anzeige
Der Bundesgerichtshof habe sich vom gesetzlichen Konzept zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts gelöst und dieses unzulässigerweise durch ein eigenes Modell ersetzt, das sich nur noch um die neue, aber nicht mehr um die alte Ehe kümmere.
Nach diesem Modell subventioniert die frühere Ehefrau die neue Ehefrau ihres geschiedenen Mannes. Das Bundesverfassungsgericht hält das für einen "unzulässigen Systemwechsel". Es fordert von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Familiengerichte die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Das bedeutet: Der Unterhalt von zigtausend unterhaltsberechtigten Geschiedenen muss nun neu berechnet und erhöht werden.
Nach geltendem Gesetz bestimmt sich der Unterhalt - so er geleistet werden muss - nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Bundesgerichtshof, ihm folgend die Rechtsprechung der Familiengerichte, hatte aber einen ganz neuen Maßstab eingeführt: die "wandelbaren Lebensverhältnisse".
Das bedeutet: Wenn ein Mann nach der Scheidung erneut heiratet und seine neue Frau nichts oder wenig verdient, dann geht dies auf Kosten der ersten Frau. Ihr Unterhaltsbedarf wird von vornherein gekürzt; die frühere Ehefrau finanziert sozusagen die neue. Das Bundesverfassungsgericht sagt nun: Das geht zu weit. Der alte Ehepartner dürfe nicht zugunsten des neuen belastet werden.
"Wandelbare Lebensverhältnisse"
Genau dies hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit einem Urteil vom 30. Juli 2008 vorgenommen: Der Bundesgerichtshof hatte darauf hingewiesen, dass es für Geschiedene "keine Lebensstandardgarantie" geben könne. Die Lebensverhältnisse in modernen Zeiten seien nun einmal "wandelbar", die Gründung von neuen Familien müsse erleichtert werden und deshalb könnten sich Geschiedene nicht darauf verlassen, dass es bei dem Unterhalt, der ihnen zusteht, auch wirklich bleibt.
Also entwickelte der Bundesgerichtshof bei der Berechnung des Unterhalts die sogenannte Dreiteilungsmethode: Diese addiert die Einkünfte erstens des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, zweitens des Unterhaltsverpflichteten und drittens seines neuen Ehepartners und teilt dann das Gesamteinkommen durch drei.
Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite
- Thema
- Bundesverfassungsgericht RSS
- BGH-Grundsatzurteil Neue Frau mit Kind geht vor 01.08.2008
- Statistik: Jede dritte Ehe zerbricht Das verflixte 15. Jahr 21.01.2011
- Sicherungsverwahrung Dilemma mit Vorgeschichte 03.05.2011
- Streit um Hartz IV Billard um halb zehn 05.02.2011
- Rheinland-Pfalz: Klage gegen Justizminister Richter, jetzt ist Zeit zum Lärmen 03.02.2011
- Bundesverfassungsgericht Vorbehalte gegen Peter Müller 23.01.2011
- Neues Datengesetz Schnarrenbergers drei Schwächen 17.01.2011
New Yorker Bürgermeister will Soft-Drinks verbieten
wenn eine Frau - etwa ein junges blondes Ding - nur heiratet, um abzusahnen? Während der Mann voller Liebe von einer gemeinsamen Zukunft träumt...
Die Gattin setzt ihm Hörner auf, fordert ein Auto, neue Klamotten... der Mann reibt sich psychisch auf und erwirkt die Scheidung.
Seine nicht gearbeitet habende Göttergattin kriegt maximalen Unterhalt zugesprochen, da zuvor nur Geldausgeberin.
Soll diesem gepeinigten Ehemann nun der Weg zu wahrer Liebe und zu einer wirklichen Familie allzeit verbaut werden?
Alles schon hundert Mal gesehn...
...oder so!
Da wacht ein BVerfG über ein Grundgesetz, das nicht nur in dem verhandelten Punkt alles andere als konsequent beachtet wird und kaum jemanden juckt dies.
Und wo es zur Ehe jenen im Betreff abgewandelten Paragrafen 1353 BGB gibt, folgen diesem etliche mehr, die beschreiben was so alles auf einem zukommen kann, lässt (eher) frau sich wieder scheiden.
Machen wir uns nicht länger etwas vor:
Der §1569 BGB (der mit der "Eigenverantwortung") ist der längste Witz Deutschlands.
"§ 1569. Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist ..." (1900 - 1938)
Irgendwas von der ursprünglichen Fassung blieb in 1977, dem Jahr der Neueinführung, an irgendwem haften ...
ist nur einseitig, nämlich allein bezogen auf die finanziellen Verhältnisse. Das ist natürlich absurd. Denn auch wenn die Frau 'nur' (bitte die Tüdelchen nicht übersehen) Hausfrau war, hat sie doch in der Ehe mehr oder weniger Leistungen erbracht, nur halt keine finanziellen. Warum dann danach nur die finanziellen weiter ausgeglichen werden, entzieht sich der Logik.
Das Grundproblem ist die 1977 vom damaligen Justizminister Hans-Jochen Vogel von der SPD eingeführte Bindung an die ehelichen Lebensverhältnisse'. Seit 33 Jahren unverändert - damit steht diese Vorgabe so ziemlich allein im Unterhaltsrecht. Praktisch alles andere wurde an der Lebensrealität weiterentwickelt.
Man muss sich schon fragen: warum nicht dieser Teil? Warum wurde der von allen Regierungen bisher mit Zähnen und Klauen verteidigt? Warum wurde nun der Versuch des BGH, per Richterrecht endlich auch hier Vernunft einkehren zu lassen, vom BverfG kassiert?
Zu
"Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die Fortsetzung der früheren Verhältnisse war nicht mehr geschützt. Die alten Pflichten wurden generell zugunsten der neuen entwertet. Das hatte und hat grundsätzliche Auswirkungen auf das Eheverständnis - aus der Ehe wurde eine reine vorübergehende Wirtschaftsgemeinschaft."
ist festzustellen, dass es niemals ein Vertrauen in die Fortsetzung der früheren Verhältnisse geben dürfte, es sei denn, die andere Seite setzt auch ihren beitrag zu den früheren Verhältnissen fort. Dass es zudem nicht nur der geschiedenen Frau möglich sein muss, eine neue Lebensplanung umzusetzen ohne sich um die Sicherstellung der früheren Verhältnisse des Exmannes zu kümmern. Und dass Herr Prantl langsam mal im Hier und Jetzt ankommen sollte - die Ehe IST in der Realität längst eine vorübergehende Wirtschaftsgemeinschaft.
Ich habe ja nicht geschrieben, dass einer den anderen "wie eine Weihnachtsgans" ausnehmen dürfen sollte. Ich schrieb lediglich, dass ich es nicht akzeptieren kann, wenn man auf Kosten des Ex-Partners und seiner in dieser Beziehung entstandenen Kinder unbedingt erneut Kinder in der neuen Beziehung meint bekommen zu müssen, was ja auch vom Gesetzgeber in der jetzigen Fassung anscheinend geradezu gewünscht wird. Da hört das Verständnis bei mir auf. - Wir leben in einer Zeit der Maßlosigkeiten: vier Urlaube im Jahr, schnittige Autos, tolles Outfit und zu schnell Beziehungsabbrüche, ohne Rücksicht auf die Kinder. Letzteres muss man wirklich nicht unterstützen, denn niemand hat einen gezwungen, diese Kinder in die Welt zu setzen und deshalb sollten sie das Wichtigste sein im Leben und nicht genauso austauschbar wie irgendein Ding.
Jeder geht im Leben Kompromisse warum auch immer ein. Und eine Scheidung trifft nicht nur die Frauen, auch die Männer, beide.
Mit ihrer Argumentation könnte ich genauso ableiten, dass es überhaupt keinen Unterhalt, ja am Ende sogar Schadenersatz geben sollte. Jeder geht in einer Partnerschaft Kompromisse ein. Das betrifft nicht nur die Frau, auch den Mann.
"Das hat auch was mit Fairness gegenüber dem Menschen zu tun, der einem immerhin mal so viel bedeutet hat, dass man Kinder mit ihm hat."
Es hat genau so etwas mit Fairness zu tun, diesen Menschen im Gegenzug nicht wie eine Weihnachtsgans auszunehmen.
Paging