Karlsruhe hat salomonisch geurteilt: Zwar sind heimliche Gentests nach wie vor nicht vor Gericht verwertbar. Allerdings muss der Gesetzgeber bis zum 31. März 2008 ein rechtliches Verfahren schaffen, mit dem die Vaterschaft festgestellt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Männern gestärkt, die daran zweifeln, ob sie die biologischen Väter ihrer Kinder sind. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil muss der Gesetzgeber diesen Männern bis Ende März 2008 einen Verfahrensweg eröffnen, in dem sie sehr viel leichter als bisher ihre Vaterschaft überprüfen lassen können.
Bild vergrößern
Vom Schnuller kann Genmaterial entnommen werden, das für einen Vaterschaftstest taugt. Geschieht das heimlich, ist das Ergebnis vor Gericht auch weiter nicht verwertbar (© Foto: ddp)
Anzeige
Heimliche Gentests bleiben laut Urteil aber weiterhin als Beweismittel unzulässig.
Im europaweiten Vergleich sind die Hürden für eine Anfechtungsklage der Vaterschaft vor deutschen Gerichten bisher einzigartig hoch: Kann ein rechtlicher Vater keinen "begründeten" Verdacht an der Treue der Kindsmutter vortragen, wird ihm das Recht verweigert, einen offiziellen Vaterschaftstest machen zu lassen.
So geschah das auch im Ausgangsfall. Der betroffene Mann scheiterte mit der Anfechtung der Vaterschaft eines Mädchens, obwohl ein Gutachten belegte, dass der Mann 90 Prozent seiner Zeugungskraft verloren hatte. Für das Gericht war dies allein noch kein begründeter Verdacht.
Ein heimlich eingeholter Vaterschaftstest mit Hilfe eines Kaugummis brachte dem Kläger zwar die Gewissheit, dass die Tochter nicht von ihm stammt. Doch Unterhalt zahlen musste er trotzdem: Bis hin zum Bundesgerichtshof beschieden ihm die Instanzen, dass heimliche Tests als Beweis nicht zugelassen werden, weil sie gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verstoßen.
(sueddeutsche.de/dpa/AP/AFP)
Die sogenannte Lebens- oder auch Karriereabschnittspartnerschaft ist schon längst ein fester Bestandteil unseres gesellschaftlichen Denkens. Auch ein hoher Prozentsatz an Ehen scheitert, bevor die während der Ehe zur Welt gekommenen Kinder wirklich selbständig sind. In der Praxis ist es Vätern dann oft nicht mehr erlaubt, an der Entwicklung des Kindes mitzuwirken. Um so wichtiger ist es, dass die Vaterschaft, die natürlich solche zeitlich begrenzten Partnerschaften überdauert, zweifelsfrei feststeht. Der biologische Vater sollte auch ein Leben lang der Vater sein.
Dies liegt auch generell im Interesse des Kindes. Nicht zu akzeptieren ist die Vorstellung, ein Kind wächst 18 Jahre in dem Glauben auf, ein bestimmter Mensch sei sein Vater und am Tage seiner Volljährigkeit bekennt sich plötzlich der richtige Vater. Hier geht es um die Menschenwürde des Kindes.
Das einzige, worum es hier doch geht, ist, dass der Staat (gemeint sind unsere Politiker) vermeiden will, dass er für all die Kukuckskinder die Unterhaltspflicht übernehmen muss, weil der vermeintliche Vater als Zahldepp ausfällt.
Unerträglich sind die vorgeschobenen Argumente, die die Politik hier anbringen. Da wird das Selbstbestimmungsrecht des Kindes als ach so heilig vorangestellt. Überträgt man das auf einen Falschparker, dürfte von nun an die Halterfeststellung illegal sein. Danke!
Bezeichnend für die eigentümliche Rechtsauslegung in Deutschland ist mal wieder, dass zum einen dieses deutsche Recht mal wieder einzigartig ist in der Frage, wie hält man sich als Staat schadlos und zum anderen, dass wieder einmal alles Recht auf Seiten der Frauen ist, zum Nachteil der Männer. Da kann so eine, die ihre Beine nicht zusammenhalten kann, belügen, betrügen und kriminell handeln, von unserem Staat rechtlich sanktioniert.
Undenkbar in anderen, rechtsstaatlichen Ländern!
Die Rückforderungen werden ausbleiben,weil der Gesetzgeber Rückforderungen ausschließen wird. Was aber kommen wird, sind eine Menge Feststellungsklagen der zweifach ausgeschmierten Zahlväter, die zuerst gehörrnt und dann mit U-Zahlungen bestraft wurden: das Gericht möge erkennen, daß sie nicht die biologischen Väter sind. Mit dem Urteilsspruch wird dann die Zahlung eingestellt, vielleicht auch schon mit Einreichung der Klage und zwischenzeitlicher Hinterlegung. .
Was es dafür in einem 2. Akt geben wird: Feststellungsklagen der Mütter gegen die biologischen Väter (gegen die Kuckucke), daß sie die Erzeuger der süßen, kleinen Kuckuckskinder sind, verbunden mit dem Anspruch, von denen in Zukunft die Unterhalts- zahlungen für das Kind zu bekommen.
Gegen die Einführung des Verursachungsprinzips wird man wohl nichts dagegen einwenden können. Pech nur, wenn von dem nichts zu holen ist. Da wird wohl Papa Staat einspringen dürfen, der sich bisher elegant davor gedrückt hat und sich auf Kosten einer Unzahl von un- freiwilligen Zahlvätern von diesbezüglichen Verpflichtungen freigestellt hat. Insofern ist es nicht verkehrt, wenn der Staat vom Odium des Unrechtsstaates sich befreien wird.
Geschichtlich hat die Ausgestaltung des Gesetzes zur Vaterschaft einen Hintergrund, der heute schon lange nicht mehr gegeben ist. Erstens wollte man die Möglichkeit geben "Fehltritte" in der Familie zu vertuschen, angemessen der damals herrschenden Moral. Zweitens wollte man die ganzen Kinder der toten Väter und auch Mütter des zweiten Weltkriegs mit einer möglichst eleganten Form in neue Familien bringen, damit diese nicht verelenden und alle als Waisen aufwachsen. Die Situation hat sich natürlich bis heute grundlegend verändert. Die Moral ist heute kein Problem mehr und tausende von Kriegswaisen gibt es auch nicht mehr. Entstanden ist damit aber eine Grauzone gesetzlich gestützter mütterlicher Kriminalität. Meiner Ansicht nach muss das Gesetz angepasst werden, das die Vaterschaft sicher festgestellt werden muss, bevor Mann als Vater eingetragen wird. Damals gab es keine Gentests, die sicher die Vaterschaft feststellen konnten. Deshalb ist der "Vaterschaftsvermutungsparagraf" heute völlig überflüssig. Damit werden Gerichte, Jugendämter, Väter und Mütter von viel Hin- und Hergestreite befreit, wenn die U0 der Vateschaftstest ist. Und nicht zuletzt profitieren vor allem die Kinder davon, wenn nicht über deren Köpfe hinweg Grabenkriege stattfinden.
@uli.w.
Ausgeübt wird das (negative) Selbstbestimmungsrecht des Kindes durch die Mutter, die - im Falle des Kuckuckskindes - natürlich in erster Linie kein Interesse hat, einen finanzstarken Zahlvater (u.U. Ehemann) zu verlieren und in zweiter Linie sich nicht als Schlampe outen zu müssen. Zur Sicherstellung dieser Interessen kann natürlich das Selbstbestimmungsrecht des Kindes mißbraucht werden (und wird auch mißbraucht) . Was aber, wenn das Kind in Fällen begründenten Zweifels wissen will, wer sein leiblicher Vater ist?
die Fragen, die sich mir stellen: 1. Ab dem wievielten Lebensjahr soll das Kind einen Rechtsanspruch auf Kenntnis der Vaterschaft haben, unabhängig von der Interessenslage der Mutter 2. Muß der gesetzliche Vater auf Verlangen des Kindes mitwirken (und auf sein informelles Selbstbestimmungsrecht verzichten)? 3. Muß ein präsumtiver Vater mitwirken, und wenn ja, wie hoch sollen die Hürden hierzu sein. Diese Fragen vor dem Hintergrund, daß es viele "Väter" gibt, die es sein wollen, es aber nicht sind. Ich kann mir vorstellen, daß bei zu extensiver Auslegung des Kindesrechts es viele Scherben zerbrochenen Familienglücks geben wird.
Paging