Pflichtverteidiger:"Absolute Null", "hinterhältiger Advokat", "juristische Oberflasche"

  • Die Voraussetzungen für die Entbindung von einer Pflichtverteidigung sind hoch.
  • Der Grund: Die Pflichtverteidiger sollen auch dafür sorgen, dass ein Verfahren nicht immer wieder zum Platzen gebracht werden kann.
  • Drei der vier Pflichtverteidiger von Beate Zschäpe hatten im NSU-Prozess um die Entbindung von ihrem Mandat gebeten. Das Gericht lehnte ihren Antrag ab.

Von Heribert Prantl

Anja Sturm, Wolfgang Heer, Wolfgang Stahl: Die drei Pflichtverteidiger im NSU-Prozess treten als Trio auf, als Sturmheerstahl. Sie hatten auch als Trio die Entbindung von der Pflichtverteidigung gefordert. Sie sind aber nicht im Dreierpack mandatiert, sondern jeder für sich. Sie können auch nicht im Dreierpack von ihrer Pflicht als Pflichtverteidiger entbunden werden, sondern nur einzeln, jeder für sich.

Dass alle drei Pflichtverteidiger gleichzeitig die "Bitte um Entpflichtung" äußerten - so heißt das rechtstechnisch -, ist ungewöhnlich und eigenartig. Das machte die Erfolgsaussichten der Anträge nicht stärker, sondern schwächer. Das Gericht prüfte nämlich die Entbindungsanträge nicht im Paket; es prüfte das individuelle Verhältnis jedes der drei Verteidiger zur Mandantin Beate Zschäpe; jeder von ihnen ist für sich Pflichtverteidiger. Hätte nur einer von ihnen das Gericht gebeten, sein Mandat loszuwerden, wären die Erfolgsaussichten größer gewesen: etwa die von Anja Sturm, über die sich die Angeklagte Zschäpe vor ein paar Wochen heftig echauffiert hatte. Sturm hätte seinerzeit die Entbindung beantragen sollen.

Für Pflichtverteidiger gilt: Nomen est omen

Die Voraussetzungen für die Entbindung von einer Pflichtverteidigung sind sehr hoch. Warum? Die Pflichtverteidiger (zumal dann, wenn mehrere bestellt wurden) sollen auch gewährleisten, dass das Verfahren nicht immer wieder zum Platzen gebracht werden kann, also nicht wieder von vorne beginnen muss.

Für Pflichtverteidiger gilt: Nomen est omen. Er heißt nicht nur deswegen so, weil es bei schweren Verbrechen eine Pflicht des Gerichts ist, dem Angeklagten auf Staatskosten einen Verteidiger zu bestellen. Er heißt auch deswegen so, weil er die Pflicht hat zu verteidigen, und zwar in guten wie in bösen Stunden, also auch dann, wenn es zwischen ihm und seinem Mandaten kriselt und kracht, auch dann, wenn er das Vertrauen seines Mandanten nicht mehr hat, er aber vom Gericht gehalten wird, weil das Verfahren nicht platzen soll.

Das kann dann für den Pflichtverteidiger bitter sein: Er bekommt zwar weiterhin sein Geld vom Staat, aber auch jeden Prozesstag vom Mandanten zu spüren, dass er von ihm nicht mehr gelitten ist. Da fühlt sich kein Pflichtverteidiger mehr wohl in seiner Robe. Er rutscht dann nämlich in eine Zwitterstellung: Er ist zwar noch Verteidiger, gleichzeitig aber auch eine Art Verfahrensfortsetzungsbeauftragter des Gerichts.

'Absolute Null', 'hinterhältiger Advokat', 'juristische Oberflasche'

Allein "fehlende Harmonie" genügt nicht, um die Pflichtverteidigung aufzuheben. Da muss schon einiges zusammenkommen - wie sich aus dem Formulierungsvorschlag ergibt, den das "Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung" für solche Fälle macht. Dort wird der ideale Entbindungsantrag so formuliert: "Bei den letzten drei Besprechungsterminen hat mich der Angeklagte stets in unflätiger Weise beschimpft, indem er mich mit Ausdrücken wie 'absolute Null', 'hinterhältiger Advokat', 'Komplize des Gerichts', 'juristische Oberflasche' und Ähnlichem bezeichnet hat. Beim heutigen Gespräch hat er versucht, mir ein Glas Wasser über den Kopf zu schütten und mich mit der Faust zu schlagen; ich konnte jeweils gerade noch ausweichen. Obwohl das Gericht um objektive Verhandlungsführung bemüht ist, verlangt der Angeklagte außerdem ständig von mir, die Berufsrichter wegen Befangenheit abzulehnen. Zudem soll ich immer wieder unsinnige Beweisanträge stellen. Wenn ich dies ablehne, bricht der Angeklagte in die oben dargestellten Beschimpfungen aus. Es ist mir daher nicht möglich, die Verteidigung in der vom Angeklagten gewünschten Weise zu führen, sodass schon deswegen die Entbindung von der Pflichtverteidigung geboten ist." So dick kam es wohl im Fall Zschäpe doch nicht.

Im Übrigen ist es für einen Verteidiger nicht einfach, einen Erfolg versprechenden Antrag auf Entbindung zu formulieren, ohne dem Mandanten in den Rücken zu fallen - und so seine Pflichten als Verteidiger zu verletzen. Er soll ja mit den Angaben über seinen Mandanten diesen nicht noch mehr in Bedrängnis bringen, als der es schon ist.

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