Geht man die Staaten durch, in denen die USA während der Bush-Präsidentschaft Militär eingesetzt und dabei die besagten Verbrechen begangen haben könnten, so käme allein für ein Land eine Zuständigkeit in Betracht: Afghanistan. Dort ist das Statut des Gerichtshofs am 1. Mai 2003 in Kraft getreten. Allerdings: Zwischen den USA und Afghanistan existiert ein Abkommen, wonach beide Länder ihre Staatsbürger dem Gerichtshof nur mit Zustimmung des anderen überstellen. Einer Überstellung ihrer Soldaten werden die USA aber wohl nie zustimmen. Damit wird es dem Gerichtshof auch nicht möglich sein, sie abzuurteilen - und also wird man ihre Taten letztlich auch Bush als mittelbar Verantwortlichem nicht zurechnen können.

Der Jura-Professor Kai Ambos leitet die Abteilung Internationales Strafrecht an der Universität Göttingen. (© Foto: oh)

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Somit kommt eine Strafverfolgung Bushs außerhalb der USA nur durch dritte Staaten in Betracht. Diese müssten, wie zum Beispiel Deutschland im Völkerstrafgesetzbuch von 2002, das "Weltrechtsprinzip" anerkannt haben. Damit haben sie sich für zuständig erklärt, völkerrechtliche Kernverbrechen zu verfolgen - egal, wo sie begangen wurden. Die Ausübung einer solchen Zuständigkeit kann aber mit einem anderen völkerrechtlichen Grundsatz in Konflikt geraten, und zwar dem der Immunität. Zwar endet die persönliche Immunität eines Staatsoberhaupts mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Doch die so genannte Staatenimmunität gilt für seine früheren Amtshandlungen fort.

Denn die sind alle seinem Staat zuzurechnen. Daher würde ein Drittstaat hier über den Staat zu Gericht sitzen, auf dessen Gebiet oder durch dessen Staatsangehörige die Taten begangen wurden. Deutschland - zum Beispiel - kann also nicht durch seine Gerichte amtliche Handlungen eines ehemaligen US-Präsidenten verfolgen lassen, denn damit würde es letztlich über die USA zu Gericht sitzen. Allerdings wird heute - im Lichte der Anerkennung des auch strafrechtlichen Schutzes der Menschenrechte - zunehmend die Ansicht vertreten, dass es bei völkerrechtlichen Kernverbrechen eine Ausnahme von der Staatenimmunität geben müsse.

Ließe sich unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Immunität überwinden, so stellte sich aber schon die nächste Frage: Für welche Taten kann Bush eigentlich verfolgt werden? Ihm können nur Taten der eigenen Streitkräfte zugerechnet werden, soweit diese völkerrechtliche Verbrechen darstellen. In Frage kämen die Misshandlungen in Guantanamo und Abu Ghraib sowie US-Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele im Irak, Afghanistan und anderswo. Diese könnten als Kriegsverbrechen qualifiziert werden, wenn die Täter mit Absicht oder in Kenntnis der Folgen handelten und wenn solche Taten weder gerechtfertigt noch entschuldigt wären.

Wenn ein Auto mit Zivilisten auf eine Absperrung zurast, trotz mehrfacher Aufforderung nicht abbremst, Soldaten dann das Feuer eröffnen und die Insassen töten, so könnte dies durch Notwehr gerechtfertigt oder zumindest aufgrund ihrer irrtümlichen Annahme entschuldigt sein. Kann aber beides ausgeschlossen werden, liegt ein Kriegsverbrechen vor. Und dieses könnte nicht nur den Soldaten, sondern auch ihren Vorgesetzten bis zum Staatsoberhaupt zuzurechnen sein.

Ein Vorgesetzter kann vor allem nach der seit 1945 anerkannten Doktrin der "Vorgesetzten-Verantwortlichkeit" für das Nicht-Einschreiten gegen die Verbrechen seiner Untergebenen haften, wenn er davon Kenntnis hatte oder Kenntnis gehabt haben könnte. Wer es also für sinnvoll hält, Bush strafrechtlich zu verfolgen, sollte dies für die Verbrechen tun, die seine eigenen Soldaten begangen haben. Aber vielleicht reicht es ja auch aus, wie von einigen Demokraten angekündigt, parlamentarische Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um die Skandale der Bush-Regierung aufzuklären.

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(SZ vom 01.12.2008/cag)