Von Von Reymer Klüver

Das Verwaltungsgericht Köln sieht die Einberufungspraxis der Bundeswehr als rechtswidrig an. Begründung: Das Vorgehen sei völlig willkürlich.

Die drei Richter der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hatten es nicht an Eindeutigkeit missen lassen. Die Einberufung des klagenden Wehrpflichtigen stelle sich als "willkürlich" dar.

Bundeswehrsoldaten bei einer Gelöbnisfeier. (© Foto: AP)

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So entschieden sie in einem Eilbeschluss vor vier Monaten unter Aktenzeichen 8L 3008/03. Die Entscheidung war zwar vorläufig, aber immerhin hoben sie den Gestellungsbefehl der Bundeswehr für den jungen Mann bis auf weiteres auf.

Am Mittwoch nun hat das Gericht in der Hauptsache verhandelt - und die seit Juli 2003 geltende Praxis der Einberufung zur Bundeswehr abermals als rechtswidrig eingestuft. Sie sei willkürlich, da sie gegen das Gebot der Wehrgerechtigkeit verstoße, urteilten die Richter.

Ein wichtiges Kriterium sei, dass mittlerweile weniger als die Hälfte der Wehrpflichtigen auch tatsächlich eingezogen werde. Gegen die Entscheidung kann Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az: 8 K 154/04).

Die Entscheidung ist eine juristische Ohrfeige für Verteidigungsminister Peter Struck (SPD), die ihn in Bedrängnis bringen dürfte. Denn der Minister möchte an der Wehrpflicht festhalten - selbst wenn die Bundeswehr nicht einmal mehr ein Fünftel aller Wehrpflichtigen eines Jahrgangs einzieht.

Hintergrund ist die Frage, wie gerecht eigentlich die Einberufungspraxis sein kann. Denn längst braucht die Bundeswehr nur noch die, die wirklich fit sind.

Zwischen 2004 und 2014 sollen es im Jahresschnitt 78.000 sein - bei jeweils etwa 415.000 Wehrpflichtigen. Bisher ging die Rechnung nicht richtig auf. Ausgemustert oder gar nicht erst gemustert werden pro Jahr gut 87.000 junge Leute.

Ungefähr 145.000 verweigern den Wehrdienst, gut 12.000 verpflichten sich bei der Polizei oder beim BGS, mehr als 16.000 müssen nicht zum Bund, weil es für sie Ausnahmeregeln gibt, etwa ein Theologiestudium.

Bleiben etwa 153.000, die eingezogen werden könnten. Noch immer viel zu viel bei einem Bedarf von knapp 80.000.

Im vergangenen Juli nun hat die Bundeswehr den Kreis der möglichen Rekruten noch einmal reduziert. Seither werden nur junge Männer der Tauglichkeitsgrade T1 und T2 eingezogen, die "voll verwendungsfähig" sind oder "leichte Gesundheitsstörungen" haben.

33.000, die pro Jahr als T3 gemustert werden - "verwendungsfähig mit Einschränkung" - fallen nun ganz heraus. Bleibt ein so genannter "Ausschöpfungsrest" von 42.000 Mann, die in jedem Fall nicht einrücken müssen, obwohl sie alle Kriterien erfüllen.

Das sind 28 Prozent der Wehrdiensttauglichen. Zählt man die T3er hinzu, ist es fast die Hälfte der Tauglichen. Grund genug für die Kölner Richter, von Willkür zu sprechen.

Im Verteidigungsministerium wehrt man sich gegen diesen Vorhalt. Weil die Armee immer häufiger im Einsatz sei, bestehe ein "vermehrter Bedarf an qualifizierten und gesundheitlich geeigneten Wehrpflichtigen".

Woran etwas dran ist. Zum einen gewinnt die Bundeswehr einen Gutteil der Längerdienenden aus dem Kreis der Wehrpflichtigen, die sich erst während des Grundwehrdienstes dazu verpflichten.

Je qualifizierter die Grundwehrdienstleistenden sind, desto besser ist das Potenzial der Längerdienenden, so lautet die Faustformel der Bedarfsplaner.

Zum anderen sind allein im Heer mehr als zwei Drittel aller Wehrpflichtigen auf Dienstposten fest verplant, also zum Betrieb des Apparats nötig.

Das müssen nicht alles Abiturienten oder Athleten sein. Aber gewisse Voraussetzungen dürften nicht hinderlich sein.

So ganz wohl war Strucks Juristen allerdings nicht bei der Änderung der Einberufungskriterien per Verwaltungsentscheid. Deshalb soll bis 2005 eine Ergänzung des Wehrpflichtgesetzes in Kraft treten.

(SZ vom 22.4.2004)

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