Urteil zur Vorratsdatenspeicherung:Karlsruhe kippt deutsche Regelung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherungs-Regeln des deutschen Telekommunikationsgesetzes für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt. Die Speicherung der Daten ist aber weiterhin grundsätzlich und ausnahmsweise möglich.

Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe begründete seine Entscheidung damit, dass die Datensammlung des Staates in der jetzigen Form gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße. Damit wurde das entsprechende Gesetz außer Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber muss ein neues Gesetz verabschieden und die vorhandenen Daten löschen lassen. (Az.: 1 BvR 256/08 u.a.)

Die Karlsruher Richter erklären die Vorratsdatenspeicherung allerdings für zulässig, wenn eine Reihe enger Vorgaben zur Verwendung der Daten, zu ihrer Sicherheit bei der Speicherung sowie zur Transparenz bei ihrer Verwendung erfüllt werden.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Speicherung aller Telefon- und Internetverbindungsdaten für sechs Monate um einen "besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", weil die Verbindungsdaten inhaltliche Rückschlüsse "bis in die Intimsphäre" ermöglichten und damit aussagekräftige Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile gewonnen werden könnten.

Weil zudem Missbrauch möglich ist und die Datenverwendung von den Bürgern nicht bemerkt werde, sei die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form geeignet, "ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen".

Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde im Dezember 2007 verabschiedet. Es regelt, dass alle Telefonunternehmen ein halbes Jahr lang die Daten speichern müssen, wer wann von wo aus mit wem telefoniert hat. Auch SMS- oder E-Mail-Verkehrsdaten werden gespeichert. Der Inhalt der Gespräche oder Mails wird jedoch nicht erfasst. Bei Straftaten oder zur Gefahrenabwehr konnten Staatsanwaltschaften, Polizei oder Geheimdienste auf die Daten bei den Telefonunternehmen zurückgreifen.

In einstweiligen Anordnungen hatten die Karlsruher Richter bereits 2008 das Abrufen der Daten durch staatliche Stellen erschwert. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache durften sie demnach nur noch bei schweren Straftaten wie Mord und Totschlag, aber auch Kinderpornografie, Urkundenfälschung oder Bestechung genutzt werden.

Das illegale Herunterladen von Musik dagegen war seitdem kein Grund mehr für eine mögliche Nutzung der Daten. Gegen das Gesetz lag die Rekordzahl von fast 35.000 Klagen vor. Bei der Entscheidung vom Dienstag ging es aber nur um einige ausgewählte Verfassungsbeschwerden, darunter die der jetzigen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.

Im Video: Die aktuellen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind damit nichtig und die entsprechenden Daten umgehend zu löschen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

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