Urteil zur Vorratsdatenspeicherung:Gruslige Aussichten

Mit dem warnenden Urteil zur Vorratsdatenspeicherung weicht das Bundesverfassungsgericht von seinem bisherigen Credo ab: Die Gegner der Datenspeicherung haben gewonnen, aber nicht gesiegt.

Heribert Prantl

Der Jubel der Beschwerdeführer ist berechtigt, muss aber doch im Hinblick auf die mittel- und langfristigen Folgen im Hals stecken bleiben. Die Beschwerdeführer haben gewonnen, aber nicht gesiegt: Zum ersten Mal wird vom Karlsruher Gericht die Speicherung von Daten auf Vorrat zu noch unbestimmten Zwecken für zulässig erklärt, ohne dass es einen konkreten Anlass oder gar einen Verdacht geben muss.

Seit dem Urteil zur Volkszählung im Jahr 1983 hatte das Gericht immer wieder betont, dass das Grundgesetz den Bürger "gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten" schütze. Das ist nun nicht mehr der Fall. Das höchste deutsche Gericht weicht von seinem bisherigen Credo ab.

Nun erklärt es, Europa und der in Brüssel erlassenen Richtlinie zuliebe, anlasslose Datenspeicherungen seien "nicht in Gänze" und "nicht schlechthin" verfassungswidrig. Das ist ein Kotau vor der Europäischen Union: Diese hat die Speicherung sämtlicher Telekommunikationsdaten sämtlicher Bürger angeordnet. Die höchsten deutschen Richter sagen nun, um dem Konflikt mit der EU aus dem Weg zu gehen, in Abweichung von ihrer bisherigen Rechtsprechung, dies sei nicht schon per se verfassungswidrig. Verfassungswidrig sei es aber, wie die Speicherung hierzulande nun im Einzelnen geregelt worden sei.

Sehr wohl ist dem Bundesverfassungsgericht bei diesem Urteil nicht. Es hätte offensichtlich gerne die umfassende Speicherung verboten oder eingeschränkt, hat sich das aber nicht getraut - weil es dann die ganze Geschichte entweder dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung hätte vorlegen oder aber erklären müssen, die EU habe mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ultra vires gehandelt, also ihre Macht überschritten. Davor schreckte das Gericht zurück.

Es warnt daher in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung lieber vor deren Gefahren - und es tut dies, dies muss lobend anerkannt werden, eindringlich und eindrucksvoll: Es handele sich um einen "besonders schweren Eingriff" in die Rechte der Bürger, "mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt".

Die Speicherung aller Telekommunikationsdaten aller Bürger für einen Zeitraum von sechs Monaten ohne Anknüpfung an ein vorwerfbares Verhalten sei bisher beispiellos.

Die Speicherung beziehe sich "auf Alltagshandeln, das im täglichen Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben nicht mehr verzichtbar ist". Mit diesen Daten lassen sich, so die Richter weiter, "tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines Bürgers gewinnen". Je nach Nutzung der Telekommunikationsüberwachung könne eine solche Speicherung "die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen".

Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Speicherung der Telekommunikationsdaten setze daher voraus, "dass diese eine Ausnahme bleibt. Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Daten zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen."

Zwei Richter sind aus der Phalanx ausgebrochen

Trotz dieser grusligen Aussichten belässt es das Gericht dabei, nicht die Speicherung, sondern nur den staatlichen Zugriff auf die gespeicherten Daten einzuschränken. Das Urteil ist pfiffig (auch in der Art und Weise, wie die Richter der EU-Richtlinie einen deutschen Rucksack aufschnallen), aber ihm fehlt der große Mut, der zur Verteidigung der Grundrechte nötig ist. Die Richter riskieren den Konflikt mit der EU und dem Europäischen Gerichtshof nicht. Sie warnen und drohen: Bis hierher und nicht weiter. Das reicht nicht mehr.

Zwei Richtern fehlte schon dieser kleine Mut: Sie sind aus der Phalanx der Richter des Ersten Senats ausgebrochen, der seine Entscheidungen zu den Sicherheitsgesetzen bisher immer einstimmig getroffen hat; zwei Richter haben ein abweichendes Votum geschrieben: Sie halten die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Grundrechtseingriffe für nicht so schwerwiegend.

Man kann nur hoffen, dass dies nicht die Vorboten eines allmählichen Schwenks der Rechtsprechung des Ersten Senats sind, der bisher den Rechtsstaat hochgehalten hat.

Im Video: Die aktuellen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind damit nichtig und die entsprechenden Daten umgehend zu löschen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

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