Parteien dürfen sich an privaten Radiosendern beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht hob eine Vorschrift auf, die der SPD das verboten hatte.

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Gesetz verworfen, nachdem Parteien sich nicht an privaten Rundfunksendern beteiligen dürfen. Dem Urteil zufolge verstößt eine entsprechende Vorschrift im hessischen Privatrundfunkgesetz gegen das Grundgesetz.

Bild vergrößern

Verena Kerth im Studio des hessischen Privatsenders FFH. Ein gesetz hatte der SPD verboten, sich an der Station zu beteiligen. (© Foto: dpa)

Anzeige

Damit hatte die Klage der SPD-Bundestagsfraktion Erfolg. Die SPD hatte die Gesetzesvorschrift als verfassungswidrig angegriffen, weil sie sich vor allem gegen sie richte. Die Sozialdemokraten verfügen als einzige Partei traditionell über eigene Verlage.

Die hessische Landesregierung unter Ministerpräsident Roland Koch (CDU) hatte ein absolutes Beteiligungsverbot von Parteien am Privatfunk festgeschrieben. Das Landesgesetz verbot nicht nur Parteien den wirtschaftlichen Einstieg in Privatsendern, sondern auch Unternehmen, an denen Parteien Anteile halten.

Die SPD-eigene Deutsche Druckerei und Verlagsgesellschaft musste aufgrund des seit Dezember 2000 geltenden Gesetzes aus dem hessischen Privatsender FFH aussteigen, an dem sie mit rund 2,3 Prozent beteiligt war. Nach Ansicht der Sozialdemokraten wollte die CDU "damit den politischen Wettbewerber" treffen.

Das bedeutet aber nicht, dass sich in Deutschland künftig parteiabhängige Rundfunksender breitmachen dürfen. Nach wie vor gilt laut Urteil des Verfassungsgerichts, dass Parteien keinen beherrschenden Einfluss auf Rundfunkunternehmen ausüben dürfen. Nur ein absolutes Verbot, sich zu beteiligen, wie in Hessen, verstößt nach Ansicht der Richter gegen das Grundgesetz.

Leser empfehlen 
Lesetipp aus der aktuellen SZ: Die Pflicht zur Kür

Joachim Gauck weiß, dass seine Israel-Reise eine Prüfung ist, persönlich und politisch. Der Bundespräsident besteht auch noch eine kleine Mutprobe. Seite Drei Jetzt lesen ...

(sueddeutsche.de/maru/odg)