Urteil zum Lauschangriff:Der Große Bruder wird etwas kleiner

Die Verfassungsrichter stellen den Lauschangriff vor hohe Hürden und schränken den Handlungsspielraum des Gesetzgebers drastisch ein. Jetzt sind Privaträume zwar besser vor der Überwachung geschützt, diese ist aber trotzdem weiter erlaubt. Nur zwei Richterinnen bezeichneten staatliche Abhöraktionen in spektakulären Minderheitsvoten als verfassungswidrig.

Von Helmut Kerscher

Sie saßen keine drei Meter voneinander entfernt, Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und eine ihrer Amtsvorgängerinnen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Doch die Gefühlswelten der beiden fast gleichaltrigen Politikerinnen lagen weit auseinander.

Diese strahlte wie ein Kind unter dem Weihnachtsbaum, jene setzte ein Pokerface auf, als Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier den "Tenor" des Urteils zum - oder besser gesagt: gegen den - Großen Lauschangriff vorlas.

Nach dem Ende der anderthalbstündigen Prozedur hätte man sich nicht weiter gewundert, wenn die Ex-Ministerin die Ex-Minister Burkhard Hirsch und Gerhart Baum umarmt hätte. Ein solcher Gefühlsausbruch mag auch durch die Tatsache verhindert worden sein, dass die drei liberalen Musketiere offenkundig nicht überrascht waren.

Undichte Stellen im Gericht

Ihre noch im Gerichtssaal verteilte Erklärung mit der lobenden Erwähnung der "wichtigen Minderheitsvoten" bewies, dass sie das Ergebnis des Urteils nicht bloß geahnt hatten. Flugs hob wieder die leidige Suche nach undichten Stellen im Gericht an, zumal der Erste Senat auch über einen Vorbericht der Süddeutschen Zeitung "not amused" war, wie es hieß.

Präsident Papier ließ sich seine Verärgerung nicht anmerken, als er ohne Zuhilfenahme des federführenden Richters Wolfgang Hoffmann-Riem allein weite Teile des 141-seitigen Urteils vortrug. In einem Vorspruch für das Publikum, das auch durch Live-Sendungen dabei sein konnte, nannte er die Problematik "ausgesprochen vielschichtig und kompliziert".

Man müsse zwei Prüfungsgegenstände unterscheiden: Einerseits die Änderung des Grundgesetzes durch den dritten Absatz des Artikels 13, andererseits die darauf fußenden Änderungen der Strafprozessordnung. Damit war klar, dass sich Karlsruhe ausschließlich mit dem Lauschangriff zu Zwecken der Strafverfolgung befasst hatte, nicht aber mit der im vierten Absatz geregelten akustischen Wohnraumüberwachung zur Verhinderung künftiger Straftaten.

"Absolut geschützt" nicht einmal Bett und Toilette

Im Urteil geht es vor allem um den "Kernbereich privater Lebensgestaltung". Dieser sei wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde "absolut" geschützt - was freilich in der "differenzierten Antwort" (Papier) des Gerichts immer wieder relativiert wurde.

Als "absolut geschützt" vor staatlichen Lauschern erwiesen sich bei näherem Hinhören nicht einmal Bett oder Toilette. Zwar beschwor das Gericht das Recht auf räumlichen Schutz der vertraulichen Kommunikation und des Einzelnen, in Ruhe gelassen zu werden und gerade in seinen Privaträumen keine Angst vor staatlichen Stellen haben zu müssen.

Weil das Urteil aber Gespräche über begangene Straftaten - geführt wo auch immer - nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung rechnete, gewährte es auch keine absolut abhörfreien Zonen.

Handlungsraum der Strafverfolger stark eingeschränkt

Das Gericht garantierte den absoluten Schutz des Grundgesetzes nur für bestimmte Gesprächsinhalte mit engsten Familienangehörigen, Vertrauten und etwa Verteidigern. Das führt dazu, wie Papier erläuterte, dass ein Lauschangriff bei "unerwarteten" Veränderungen der Situation, beispielsweise in Richtung Intimsphäre, abgebrochen werden muss und Aufzeichnungen gelöscht werden müssen.

Damit erfüllten sich die Befürchtungen der Praktiker vor einem weitgehenden Verbot der bisher üblichen automatischen Aufzeichnungen und der wochen- oder monatelangen Rundumüberwachung.

Auch die übrigen vom Gericht aufgestellten Hürden - drastische Verkürzung des einen Lauschangriff legitimierenden "Katalogs von Straftaten", mehr Rechtsschutz für Betroffene, intensive Benachrichtigungspflichten, Einschränkung der Datenverwendung - engen den Handlungsraum der Strafverfolger und des Gesetzgebers stark ein.

"Einem bitteren Ende wehren"

Zwei Richterinnen genügte dies nicht. Als die meisten Zuhörer schon Ermüdungserscheinungen zeigten, verfuhr Christine Hohmann-Dennhardt wie anno 1792 Joseph Haydn bei seiner berühmtesten Symphonie: Mit einem Paukenschlag wurde das ermattete Publikum Punkt 11.25 Uhr geweckt.

Die frühere SPD-Politikerin, die das Minderheitsvotum gemeinsam mit der gerade für das Straßburger Menschenrechtsgericht kandidierenden Renate Jaeger geschrieben hat, begann mit dem Schluss des Textes. Es sei heute nicht mehr den Anfängen, "sondern einem bitteren Ende zu wehren", sagte sie.

In ihrer Fundamentalkritik am Ja der Senatsmehrheit zur Verfassungsänderung gaben die beiden Damen durch ein Zitat zu erkennen, in welcher historischen Tradition sie sich sehen - in der von Fabian von Schlabrendorff, Gregor Geller und Hans Rupp.

Warnung vor "Geheimmikrofonen"

Diese Vorgänger im Ersten Senat hatten erstmals im Januar 1971 ein ähnlich spektakuläres Votum formuliert. Auch damals ging es um das Abhören von Telefonen; auch damals stand eine Verfassungsänderung auf dem Prüfstand, die von der Mehrheit des Gerichts akzeptiert wurde, während ihr die Minderheit den Stempel "verfassungswidrig" aufdrückte.

Wie jetzt Jaeger und Hohmann-Dennhardt sahen die Abweichler die "Ewigkeitsgarantie" des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3) als verletzt an, nach der manche Änderungen niemals sein dürfen. Das Trio erwies sich als prophetisch, als es vor "Geheimmikrofonen" in Wohnungen warnte. Genau diesen Satz zitierten 33 Jahre später im selben Gerichtssaal ihre beiden würdigen Nachfolgerinnen.

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