Urteil über Hotelverbot gegen Ex-NPD-Chef Voigt:Hotelbetreiber dürfen Rechtsextreme als Gäste ablehnen

Der ehemalige NPD-Chef Voigt wollte ein paar Tage in einem Wellnesshotel verbringen, doch das Management erteilte ihm Hausverbot - wegen seiner politischen Überzeugung. Voigt fühlte sich diskriminiert, und klagte sich bis vor den BGH. Der urteilte nun: Grundsätzlich dürfen Hotelbetreiber auch Rechtsextremisten als Gäste ablehnen. Im konkreten Fall aber erklärte das Gericht das Hausverbot für nichtig.

Als Kämpfer für Toleranz und Gleichheit ist der ehemalige Bundesvorsitzende der rechtsextremen NPD, Udo Voigt, bislang nicht aufgefallen. Doch genau darauf hat sich Voigt nun berufen, namentlich auf das Gebot der Gleichbehandlung in Artikel 3, Grundgesetz: Der NPD-Politiker fühlt sich wegen seiner Weltanschauung von einem brandenburgischen Wellnesshotel diskriminiert. Dieses hatte ihm Hausverbot erteilt, weil seine Anwesenheit andere Gäste stören könnte.

Gericht bestätigt Hausverbot gegen NPD-Chef Voigt

Der ehemalige NPD-Chef Voigt auf der Klägerbank: Der 52-Jährige fühlte sich wegen seiner Weltanschauung diskriminiert.

(Foto: dpa)

Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden: Hotelbetreiber dürfen Rechtsextremisten wegen ihrer politischen Überzeugung als Gäste ablehnen. Grundsätzlich könne ein privater Hotelbetreiber "frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht", sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung. Das Prinzip des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf, gelte zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar.

Das Hotelverbot gegen Voigt aber hob das Gericht auf. Der Grund: Die Buchung des Gastes war bereits bestätigt. Wenn ein gültiger Beherbergungsvertrag geschlossen wurde, sei der Hotelier daran gebunden, so das Gericht. Dann sei ein Hausverbot nur möglich, wenn sich der Gast grob vertragswidrig verhalte, etwa indem er andere Gäste belästige. Voigt hatte darauf verwiesen, dass er sich in dem Hotel - wie bei zwei früheren unbeanstandeten Aufenthalten im "Esplanade" - nicht politisch äußern werde.

Damit erzielte der ehemalige NPD-Vorsitzende vor dem BGH einen Teilerfolg, er hatte bislang erfolglos gegen das Hausverbot geklagt. Trotzdem will Voigt möglicherweise Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einlegen. Es sei nicht das gewesen, was man habe erreichen wollen. "Deshalb werden wir rechtlich prüfen, ob wir damit ans Bundesverfassungsgericht beziehungsweise später an den europäischen Gerichtshof gehen", sagte Voigt.

Hotelier Heinz Baumeister kündigte unterdessen an, das Hausverbot gegen Vogt trotz der Gerichtsentscheidung aufrecht zu erhalten. "Wir bleiben bei unserer bewährten Philosophie", betonte Baumeister. Aus Sicht des Unternehmens kann Voigt den Wellness-Urlaub nicht nachholen. Die Buchung von damals habe keinen Bestand mehr, argumentierte Hotelsprecherin Renate Freiling. "Aufgrund des bestehenden Hausverbots kann er sich jetzt nicht mehr einbuchen", sagte sie.

Mit einem "exzellenten Wohlfühlerlebnis" nicht zu vereinbaren

Voigts Frau hatte für vier Tage im Dezember 2009 einen Wellness-Aufenthalt im Luxushotel "Esplanade" im brandenburgischen Bad Saarow gebucht, wie schon in den beiden vorangegangen Jahren. Von einem Reisebüro wurde die Buchung bestätigt, daraufhin folgte das Nein des Hotels. Auf Nachfrage erteilte Direktor Heinz Baumeister dem NPD-Mann ein Hausverbot - wofür er mehrere Preise erhielt.

In der Begründung des Hausverbots hieß es, die politische Überzeugung von Voigt sei "mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren". Dies wiederum war nach Ansicht Voigts und seiner Anwälte mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Voigt klagte gegen das Hausverbot, scheiterte damit aber vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Es sei davon auszugehen, dass sich andere Gäste durch die Anwesenheit des NPD-Mannes provoziert fühlen könnten, hieß es zur Begründung. Anschließend zog Voigt vor den Bundesgerichtshof.

Voigts Anwalt hatte in dem Hausverbot einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes gesehen. Dort heißt es im Artikel 3, dass niemand wegen seiner "politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden" dürfe. Der Anwalt betonte, dass ein Hausverbot leicht "uferlos" werden könne, wenn allein der "Makel" einer inneren politischen Überzeugung bei einem potenziellen Gast ausschlaggebend sei.

Dies könnte sich schnell generell gegen Angehörige anderer politischer Überzeugungen oder Glaubensrichtungen wie Christen oder Muslime richten. Auch an der Anwesenheit von "Schwarzafrikanern, Muslimen, Schwerbehinderten" könnten sich andere Gäste stören. Die NPD sei zudem keine verbotene Partei und wirke in mehreren Landesparlamenten an der politischen Willensbildung mit - eine beliebte Argumentationsstrategie der Rechtsextremen, um so für eine breite gesellschaftliche Akzeptanz ihrer Anschauungen zu werben.

Der Anwalt des Hotels hatte dagegen gehalten, im Zivilrecht gelte die Vertragsfreiheit. Danach kann jeder Hotelbetreiber grundsätzlich frei entscheiden, wer sein Haus betreten darf. Nach dem Motto: "Über meine Schwelle geht nur der, dem ich das erlaube." Zudem gebe es am Scharmützelsee, an dem das Hotel liegt, "zahllose Ausweichmöglichkeiten". Im vorliegenden Fall gehe es auch nicht um "Daseinsvorsorge" wie bei einem Notarzt, der niemanden abweisen darf, oder um die Öffnung einer Einrichtung für Massen von Menschen wie bei einem Stadion oder einem Flughafen.

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