Wenn Nonnen in Ordenstracht lehren dürfen, kann es Muslimen nicht verboten werden, dies mit einem Kopftuch zu tun. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart das Kopftuch-Verbot in Baden-Württemberg gekippt.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart darf eine Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule der Landeshauptstadt von Baden-Württemberg weiterhin mit Kopftuch unterrichten.

Kopftuchverbot gekippt

Doris Graber darf weiter unterrichten. (© Foto: ddp)

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Die Schulverwaltung hatte auf der Grundlage des Landesschulgesetzes die 55-jährige Pädagogin angewiesen, ihr Kopftuch im Unterricht abzunehmen.

Diese Anweisung verletzt nach Ansicht der Richter die Lehrerin Doris Graber in ihrem Recht auf religiöse Gleichbehandlung. Denn: Ordensschwestern in einer staatlichen Schule in Baden-Baden dürfen in Ordenstracht allgemein bildende Fächer unterrichten.

Die Vertreter des Landes hatten argumentiert, diese Schule sei ursprünglich eine Klosterschule gewesen und habe daher eine christliche Tradition. Orden hätten in der geschichtlichen Entwicklung Europas insbesondere im Bereich Bildung und Wohlfahrtspflege kulturschöpferisch gewirkt.

Der entsprechende Paragraf im Schulgesetz, der die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach der Verfassung des Landes und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vom Verbot religiöser Bekundungen durch Lehrkräfte im Unterricht ausnehme, sei nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auf die Ordenstracht anzuwenden.

Ordenshabit eine eindeutig religiös motivierte Kleidung

Die Richter hielten dem entgegen, auch das Ordenshabit sei eine eindeutig religiös motivierte Kleidung, nicht nur ein aus Tradition ohne religiöses Bekenntnis getragenes Kleidungsstück.

Es bestünden zwar an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift keine Zweifel und die Klägerin verstoße durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht auch gegen das Verbot religiöser Bekundungen.

Das Schulgesetz lasse eine Privilegierung christlicher Glaubensbekenntnisse jedoch nicht zu. Die Zulassung des Unterrichts durch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen verletze den Anspruch der Frau auf strikte Gleichbehandlung.

Wegen des Verbots von Kopftüchern an Schulen in Baden-Württemberg wurde die deutsche Muslimin Ferestha Ludin hier nicht in den Staatsdienst übernommen.

Kopftuch-Verbot vom Bundesverfassungsgericht

Das Verbot wurde vom Bundesverfassungsgericht zwar gekippt. Daraufhin wurde es aber im Schulgesetz verankert. Mit Verweis darauf hatte die Schulverwaltung 2004 der nun erfolgreichen Klägerin das Tragen des Kopftuchs verboten.

Dagegen hatte die Frau geklagt und argumentiert, dass sie mit dem Tragen des in Mützenform gebundenen, den Halsbereich nicht bedeckenden Kopftuchs keine Bekundung mit politischem, religiösem oder weltanschaulichem Erklärungsinhalt abgebe. Das Kopftuch stelle auch keine Gefahr für den Schulfrieden dar.

Die Lehrerin ist seit 1973 im Schuldienst des Landes und unterrichtet seit 1976 an der Grund- und Hauptschule in Stuttgart. 1984 trat sie zum Islam über. Seit 1995 trägt sie auch im Unterricht ihr Kopftuch.

"Seit zehn Jahren hat das Kopftuch an unserer Schule nicht für Aufregung gesorgt", erklärte die Pädagogin vor Gericht. Vielmehr sei sie für ihre Schüler, die zu 60 Prozent Ausländerkinder seien, und für deren Eltern kompetente Ansprechpartnerin für Fragen zum islamischen Glauben.

Volker Beck, der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen- Bundestagsfraktion, bewertete das Urteil als ein Zeichen gegen die Diskriminierung des Islams.

(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Stuttgart: 18 K 3562/05)

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(dpa/AFP)