Urteil in Münster:Scientology bleibt im Visier des Staates

Der Verfassungsschutz darf Scientology weiter überwachen: Nach einem Gerichtsurteil verfolgt die umstrittene Organisation verfassungswidrige Ziele.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Scientology auch künftig beobachten. Die umstrittene Organisation scheiterte mit einer Unterlassungsklage. Nach Ansicht der Richter gibt es "tatsächliche Anhaltspunkte" dafür, dass Scientology eine verfassungswidrige Grundordnung anstrebe.

Urteil in Münster: Polizisten vor dem Scientology-Zentrum in Berlin-Charlottenburg: Die Organisation bleibt im Blickfeld des Staats.

Polizisten vor dem Scientology-Zentrum in Berlin-Charlottenburg: Die Organisation bleibt im Blickfeld des Staats.

(Foto: Foto: ddp)

In einer Gesellschaft nach den Vorstellungen der Organisation würden dem Gericht zufolge zentrale Verfassungswerte wie Menschenwürde und das Recht auf Gleichbehandlung außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass in einer scientologischen Gesellschaft nur Mitgliedern der Organisation staatsbürgerliche Rechte zustehen sollten.

Damit unterlag Scientology auch in zweiter Instanz beim Versuch, die bereits seit 1997 andauernde nachrichtendienstliche Beobachtung gerichtlich verbieten zu lassen.

Scientology: Nicht als Kirche anerkannt

Die umstrittene Organisation, die sich selbst als Kirche versteht, wird in Deutschland nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt. Sekten-Experten werfen Scientology vor, ihre Anhänger psychisch und finanziell abhängig zu machen.

Dem Urteil war eine mehrstündige mündliche Verhandlung vorausgegangen. Darin hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz als Vertreter der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Überwachung verteidigt.

Es gebe bei Scientology weiterhin verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie Verstöße gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Die Kläger sprachen hingegen von behördlicher "Willkür".

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Scientology will jedoch nach Angaben eines Anwalts der Organisation gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.

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