Urteil:Großer Lauschangriff in weiten Teilen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen: Der große Lauschangriff verletzt in seiner geltenden Form die Menschenwürde. Der Gesetzgeber muss nun die Regeln zum Abhören von Wohnungen nachbessern.

Der Erste Senat ließ zwar die Grundgesetzänderung unbeanstandet, mit der eine Partei übergreifende Mehrheit 1998 dem Lauschangriff den Weg geebnet hatte. Dessen Umsetzung in der Strafprozessordnung ist aber zum großen Teil verfassungswidrig.

Urteil: So sieht eine mobile Abhöranlage aus

So sieht eine mobile Abhöranlage aus

(Foto: Foto: dpa)

Nach den Worten der Richter schützt die Garantie der Menschenwürde einen "Kernbereich privater Lebensgestaltung", in den der Staat auch nicht im Interesse der Strafverfolgung eingreifen darf. Gespräche unter engsten Vertrauten in der Privatwohnung seien gänzlich dem Zugriff der Ermittler vorenthalten - es sei denn, "konkrete Anhaltspunkte" deuteten ausnahmsweise auf kriminelle Inhalte hin.

Unverletzliches Recht, in der Wohnung in Ruhe gelassen zu werden

In dem 141 starken Urteil heißt es zur Begründung der strengen Maßgaben für künftige Lauschangriffe: Jeder Bürger hat das unverletzliche Recht, in seiner Wohnung "in Ruhe gelassen zu werden". Und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen.

Allerdings verletzte nicht jede akustische Wohnraumüberwachung die Menschenwürde. So gehören nach Ansicht der Karlsruher Richter Gespräche über begangene Straftaten nicht dazu.

Richter müssen Abhöraktion ganz genau anordnen

Das Gericht entschied zudem, dass künftig nur noch bei schweren Straftaten abgehört werden darf, die mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Haft geahndet werden. Damit fallen bis zu 30 Taten wie etwa Betrug oder Hehlerei aus dem bislang geltenden Straftatenkatalog heraus.

Überdies werden Richter, die Große Lauschangriffe anordnen, strenger in die Pflicht genommen. Sie müssen nun die Anordnung, Art, Dauer und den Umfang einer Abhöraktion konkret bestimmen und überwachen, um die grundlegende Unverletzlichkeit der Wohnung zu sichern.

Den Richterinnen Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt ging das Urteil nicht weit genug. Über die entsprechenden Regelungen der Strafprozessordnung hinaus sei auch die Grundgesetzänderung verfassungswidrig, heißt es in ihrem abweichenden Votum.

Gegen den großen Lauschangriff hatten die FDP-Politiker Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Gerhart Baum und Burkhard Hirsch geklagt.

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