Die Fünf-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig. Die Grünen und die Linken hatten Erfolg mit ihrer Klage - und können sich nun gute Chancen bei den kommenden Wahlen im Mai ausrechnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei den Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein gekippt. Die Klausel verletze die Chancengleichheit kleinerer Parteien oder Wählervereinigungen, verkündete das Gericht in Karlsruhe.
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Geklagt hatten die Landes-Grünen, die Linke hatte sich der Klage angeschlossen. Damit haben beide Parteien nun gute Chancen, bei den Kommunalwahlen am 25. Mai in Stadträte und Kommunalvertretungen einzuziehen.
SPD und CDU versprachen, das Karlsruher Urteil zur Fünf-Prozent-Hürde noch vor der Kommunalwahl umzusetzen. "Wir streben die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs in der Februarsitzung des Landtages an", sagten die Fraktionsvorsitzenden der Regierungsparteien, Ralf Stegner (SPD) und Johann Wadephul (CDU). Angesichts der hohen Bedeutung des Urteils für die Demokratie müsse konsequent gehandelt werden.
Auch der Präsident des schleswig-holsteinischen Landtags, Martin Kayenburg (CDU), will das Karlsruher Urteil zügig umsetzen. Er sei dafür, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Landeskommunalwahlrecht schnellstmöglich zu berücksichtigen, sagte er in Kiel. Kayenburg bemerkte aber auch, dass die Abschaffung der Klausel die Arbeit in den Kommunalparlamenten beeinträchtigen könne.
Die von CDU und SPD gestellte Kieler Landesregierung hatte die Sperrklausel bei der mündlichen Verhandlung im vergangenen November damit gerechtfertigt, dass sie zur "Sicherung der Gesamtwohlorientierung politischer Kräfte" diene. Diesen Vorranganspruch für etablierte Parteien wies das Gericht nun in die Schranken. Die Kandidatenauswahl für kommunale Vertretungen dürfe nicht in erster Linie den "am Staatsganzen orientierten politischen Parteien" vorbehalten bleiben. Auch Kandidaten mit ortsgebundenen, lediglich kommunalen Interessen müsse eine chancengleiche Teilhabe an den Wahlen ermöglicht werden.
Nahezu alle Flächenländer haben die Klausel bereits abgeschafft
Die vom Land befürchtete Gefahr, dass die Arbeitsfähigkeit der kommunalen Vertretungen leiden würde, wenn alle politischen Gruppen und Wählervereinigungen in sie einziehen könnten, sehen die Verfassungshüter nicht. Bürgermeister und Landräte würden seit 1995 direkt gewählt. Dies garantiere eine funktionierende Verwaltung, unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen in den Gemeindevertretungen.
Zudem reiche bei Abstimmungen über Sachentscheidungen bereits eine relative Mehrheit aus. Das Gericht verwies überdies darauf, dass nahezu alle Flächenländer im Bund die Fünf-Prozent-Klausel bereits abgeschafft hätten und aus dortigen Rathäusern und Gemeindevertretungen keine "schwerwiegende Störungen der Funktionsfähigkeit" bekannt geworden seien. Die Sperre gilt außer in Schleswig-Holstein nur noch im Saarland und in Thüringen sowie in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen.
Das Urteil kann allerdings nicht auf Landtags- oder gar die Bundestagswahl übertragen werden. Nach Ansicht der Richter sind für solche Parlamente klare Mehrheiten zur Sicherung einer politisch aktionsfähigen Regierung unentbehrlich, weil diese Körperschaften Gesetze erlassen müssten. Gemeindevertretungen und Kreistage seien dagegen verwaltend tätig.
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(AFP/dpa/gba)
Urteil am Bundesverfassungsgericht
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Es ist bei der zwar unterschiedlichen aber im Grunde ähnlichen Intention von Gemeindeverfassungen eh egal, ob sich ein Gemeinderat aus großen oder kleinen Partei-Fraktionen zusammensetzt oder ob eher kleine Fraktionen bzw. Einzelvertreter in das Ratsgremium einziehen.
Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass z.B. die Gemeindeordnungen der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz keinen parlamentarischen Charakter haben sondern ausdrücklich einfordern, dass die Ratsgremien als Teil der "kommunalen Selbstverwaltung" möglichst konstruktiv mit der Verwaltung zusammenarbeiten. Bei der Verfassung als "Kommunale Selbstverwaltung" ist der Bürgermeister in Personalunion Vorsitzender des Gemeinderates und Chef der Verwaltung.
Dies ist z.B. in Hessen etwas anders, da dort die sogannte "Magistratsverfassung" gilt, bei der die präsidial geleitete Stadtverordnetenversammlung (nur) oberflächlich einen parlamentarischen Charakter hat. Die Verwaltung (Bürgermeister und Beigeordnete) ist dabei als "Magistrat" nur beratend tätig.
In beiden Verfassungsformen ist man auf enge Kooperation angewiesen, um überhaupt effektiv für das Gemeinwohl arbeiten zu können. Parteipolitik hat dann in den Hintergrund zu treten. Ist dies nicht gewährleistet, dann kann es zu bösen Selbstbehinderungen kommen.
Lieber Sponc,
haben Sie den Artikel überhaupt gelesen? Die Entscheidung gilt nur für Kommunalwahlen. NICHT für Landtags- oder Bundestagswahlen.
In den meisten Gemeinde- oder Stadträten sitzen doch nicht mal 32 Personen! Wie können Sie da das Gespenst von 32 Parteien an die Wand malen?
Kleiner Tipp: Zuerst lesen, dann posten!
das die gesellschaftliche Entwicklung berücksichtigt. Denn lt. Art. 21 GG wirken die Parteien bei der Willensbildung des Volkes mit, sie sind aber keineswegs allein damit beauftragt. Im Grunde kann jeder Staatsbürger unter Inanspruchnahme der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch geeignete Aktionen an dieser Willensbildung teilnehmen. Gerade im kommunalen Bereich kann dies durch freie Wählervereinigungen sehr effektiv geschehen. Der Anspruch der Parteien, alle Dinge im Land regeln und bestimmen zu wollen, hat zudem auch immer weniger eine Basis in der Bevölkerung, weil die Parteien beständig schrumpfen. Von Volkspartei kann inzwischen bei keiner Partei mehr gesprochen werden.
Es gab einen klaren Grund für die Einführung dieser 5% Hürde. 32 Parteien, wie damals vor der Gründung des 3. Reiches, konnten keine handlungsfähige Regierung bilden. Was ist hier los?
Wo kommen denn im Artikel diese "Hinreichenden Gründe" vor? Oder ist da was nachträglich geändert worden?
Paging