Urteil:Bundesgerichtshof: Daten gehören zum Erbe

Die Eltern eines toten Mädchens erhalten Zugang zu dessen von Facebook bisher gesperrtem Social-Media-Konto.

Von WOLFGANG JANISCH, Karlsruhe

Private Daten in der digitalen Welt, die beispielsweise auf E-Mail-Konten und in sozialen Medien gespeichert sind, gehen nach dem Tod des Nutzers an seine Erben. Anbieter wie Facebook können ihnen nicht die Herausgabe verweigern, auch nicht mit der Begründung, die Inhalte der Kommunikation seien vertraulich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Auch höchstpersönliche Inhalte gingen auf die Erben über, so wie das schon immer bei Tagebüchern und persönlichen Briefen der Fall gewesen sei, befand der BGH.

Auslöser des Urteils war der Tod eines 15-jährigen Mädchens, das 2012 in Berlin von einer U-Bahn erfasst worden war. Die Eltern erhofften sich durch einen Blick in dessen Facebook-Konto Aufklärung darüber, ob sie sich womöglich das Leben genommen hat. Aber Facebook hatte das Konto bereits in den sogenannten Gedenkzustand versetzt, sodass es nicht einmal mithilfe der Zugangsdaten geöffnet werden konnte. Während das Berliner Kammergericht die Inhalte durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sah und die Klage der Eltern abwies, gab der BGH den Eltern nun recht: Facebook muss die gespeicherte Kommunikation herausgeben.

Mit dem Grundsatzurteil stellt der BGH erstmals klar, dass das herkömmliche Erbrecht, wie es seit mehr als hundert Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, auch für die digitale Welt gilt. Die Erben - nahe Angehörige oder Vertrauenspersonen, die per Testament eingesetzt sind - treten danach in sämtliche Rechtspositionen des Verstorbenen ein, wozu auch die meisten Nutzungsverträge mit Onlineanbietern und sozialen Medien gehören. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Teilnehmer eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die Erwartung hätten, ihre Kommunikation bleibe vertraulich. Denn Inhalt solcher Nutzungsverträge sei lediglich die Verpflichtung, Nachrichten an ein bestimmtes Konto zu übermitteln - nicht an eine bestimmte Person. Daher bestehe "kein schutzwürdiges Vertrauen" darauf, dass nur der Kontoinhaber von den Inhalten Kenntnis erlange. Schon zu seinen Lebzeiten müsse man damit rechnen, dass andere Personen Einblick erhalten.

Das Urteil dürfte Konsequenzen weit über Facebook hinaus haben. Denn der BGH stellte klar, dass sich der Anspruch der Erben auf Herausgabe der Daten auch nicht durch die Geschäftsbedingungen unterlaufen lässt; die Facebook-Klausel zum sogenannten Gedenkzustand sei unwirksam. Rechtsanwältin Stephanie Herzog, Autorin eines Buchs zum digitalen Nachlass, rechnet damit, dass dies auch für die Bedingungen anderer Anbieter gelte, sofern danach Daten gelöscht oder für die Erben gesperrt werden sollen.

Der Deutsche Anwaltverein, der schon vor Jahren mehr Klarheit beim digitalen Nachlass gefordert hatte, begrüßte das Urteil. "Jetzt gibt es Rechtssicherheit für die Erben auch in der digitalen Welt", sagte Präsident Ulrich Schellenberg. Von der großen Koalition angekündigte gesetzliche Initiativen dürften nun entbehrlich sein.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: