Urteil:Abfindung mindert Hartz-IV-Leistungen

Schlechte Nachricht für Hartz-IV-Empfänger: Wer beim Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält, kann diese nicht dem Schonvermögen zurechnen.

Abfindungen nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich gelten als Einkommen und mindern die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und damit die Klage eines Arbeitslosen aus München zurückgewiesen.

hartz IV.
(Foto: Foto: AP)

Der 4. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts führte aus, dass Abfindungszahlungen nicht zum sogenannten Schonvermögen gehören.

Im verhandelten Fall hatte der arbeitslose Kläger aus München von seinem bisherigen Arbeitgeber nach einem Vergleich vor Gericht im April 2005 eine Abfindung in Höhe von 6500 Euro zugesprochen bekommen.

Die Summe sollte den Verlust seines Arbeitsplatzes ausgleichen. Der Arbeitnehmer hatte erst mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers zwei Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 3750 Euro von seinem früheren Chef eintreiben können.

Die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft wollte dieses Geld beim ALG II aber als Einkommen anrechnen, wogegen sich der Mann zur Wehr setzte.

Das BSG stellte sich auf den Standpunkt der Arbeitsverwaltung und bestätigte nun, dass Abfindungszahlungen nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als Einkommen bei der Leistungsberechnung zu werten seien.

Es gelte das "Zuflussprinzip": Danach müssen grundsätzlich solche Einkommen zum Zeitpunkt des Zuflusses bei der Berechnung berücksichtigt werden.

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