Der Ex-Partner muss während der ersten drei Jahren für seine Kinder aufkommen. Der Bundesgerichtshof muss klären, unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht länger gilt.
Mit der "Billigkeit" ist es wie mit der "Sittlichkeit": Keiner weiß genau, was das ist; aber jeder hat so seine Vorstellungen. Was sich die Gerichte unter "Billigkeit" im Sinn von Angemessenheit und unter "Sittlichkeit" vorstellen, ist in zahllosen Urteilen nachzulesen.
Der Ex-Partner muss in den ersten drei Jahren für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen. Völlig unklar ist jedoch, unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht länger gilt. (© Foto: dpa)
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Unbekannt ist hingegen die Antwort auf eine für Millionen Mütter und Väter eminent wichtige Frage: Wann entspricht es der "Billigkeit", dass eine Mutter von kleinen Kindern nicht Vollzeit arbeiten muss? Schon nach dem dritten, dem siebten oder erst dem vierzehnten Geburtstag eines Kindes? In der am Mittwoch beginnenden Verhandlung wird der BGH erstmals den hierfür zentralen Begriff der "Billigkeit" definieren, der seit dem 1. Januar im Gesetz steht.
Betroffene und Experten erhoffen sich eine Begradigung der ziemlich unübersichtlichen Frontverläufe an den Amts- und Oberlandesgerichten. Mittlerweile gilt zwar für geschiedene und nicht verheiratete Mütter einheitlich, dass sie in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes keine Arbeit annehmen müssen.
Der Ex-Partner muss in dieser Zeit für den Unterhalt aufkommen. Völlig unklar ist jedoch, unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht länger gilt. Der Gesetzgeber hat für beide Gruppen von Müttern formuliert, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs "verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht". Im ersten BGH-Urteil zu diesem Satz geht es um ehemalige Partner einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein, aus der ein heute acht und ein zehn Jahre altes Kind hervorgingen.
Nach der Trennung im Jahr 2002 verlangte die Frau außer dem Kindesunterhalt einen unbefristeten Betreuungsunterhalt von monatlich 1335 Euro. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, eines der einflussreichsten Familiengerichte, sprach ihr 216 Euro bis zum sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes zu. Der Vater wollte weniger zahlen und das auch nur bis zum dritten Geburtstag. Das sei ausreichend und im Gesetz als Regelfall vorgesehen.
Ein Urteil mit Breiten- und Tiefenwirkung
Der BGH muss nun zwei Probleme lösen. Zum einen muss er zunächst den Unterhaltsbedarf der Mutter bestimmen, der sich abstrakt nach ihrer "Lebensstellung" bemisst und sich konkret an ihrer früheren Einkommenssituation oder am Einkommen ihres Ex-Partners orientieren kann. Zum andern muss das Gericht Kriterien für die "Billigkeit" eines verlängerten Unterhalts entwickeln.
Das können "kindbezogene Gründe" sein, etwa eine Krankheit, oder "elternbezogene Gründe". In einem Fall wie diesem könnte durchaus eine Rolle spielen, dass die Kinder in einer festen Beziehung entstanden und die Frau auf die Nachwirkung der gelebten Familie vertrauen durfte.
Die eigentliche Bedeutung des für Donnerstag erwarteten Urteils liegt aber in der Auswirkung eines staatlichen Betreuungsangebots auf den privaten Betreuungsunterhaltsanspruch. Ist einer Mutter immer dann eine Vollzeitarbeit zumutbar, wenn ein Kind vom dritten Lebensjahr an ganztags im Kindergarten oder in der Schule ist? Im Prinzip geht der Gesetzgeber davon aus, und viele Gerichte, bei weitem nicht alle, folgen ihm.
Der BGH hat gegen diese Deutung Bedenken erkennen lassen. Schließlich müssten die Kinder gleichwohl in den späten Nachmittags- und den Abendstunden betreut werden. Daraus könne sich für die Mutter im Verbund mit einer Vollzeitarbeit eine "überobligatorische Belastung", also eine unbillige Belastung ergeben. Wie auch immer der BGH entscheidet - sein Urteil wird Breiten- und Tiefenwirkung haben.
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(SZ vom 15.07.2008/woja)
Reiseknigge: Türkei
im endeffekt eine regelung für mehr einkommen von rechtsanwältinnen
es wird noich mehr gestritten und das bringt geld für die rechtsanwälte und das alles auf dem rücken der kinder
der bgh ist somit der meinung dass frauen nicht in der lage sind 2 dinge auf einmal zu machen arbeiten so wie es jeder mann muss, und neben her noch für einen jugendlichen zu sorgen
multitaskingfähigkeit von frauen ist demnach nur ein märchen, das können eher männer weil denenn ist es schon zumutbar neben einem vollzeitjob noch eine weitere beschäftigung anzunehmen
weiters werden männer durch diese gesetzeslage diskriminiert, kriminalisiert und unter generalverdacht genommen
und jetzt noch weniger Klarheit durch Urteil: Laut Gesetz ist die Dauer der Unterhaltspflicht für betreuende Eltern nach Billigkeit zu bestimmen. Na klasse. Wenn also die Oma das Kind hütet und die Frau voll arbeitet, darf der Vater für die Mutter doppelt zahlen /Kindes- und Betreuungsunterhalt, da ihr Einkommen nicht voll angerechnet wird. Das motiviert! Kinder machen ist nicht billig- ausser, der Erzeuger ist unpfändbar. Wer als Mann den Verstand oberhalb der Hose hat, sollte das bedenken. Wenn eine Trennung von einer frustrierten Frau erfolgt, wird Mann bluten, das ist die Folge dieses Urteils. Für Mütter (die über 90 % der Kinder bei sich haben) ist das gleichwohl eine sehr schöne Entscheidung.
Im Gesetz steht, dass beide Eltern unterhaltspflichtig für das Kind sind, der betreuende Elternteil würde in der Regel seinen Teil der Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllen, der andere durch Barunterhalt für das Kind zu Händen des Betreuenden.
So weit, so gut. Wieso dann aber noch Betreuungsunterhalt obendrauf? Die Betreuung ist schliesslich Teil der zu erfüllenden Unterhaltspflicht! Dafür gibt es keine Vergütung, das ist schlicht und ergreifend eine Pflicht, die der betreuende Elternteil dem Kind gegenüber zu erfüllen hat und für die er nicht den anderen abkassieren darf. Sollte der BGH meinen, die Betreuung würde Unterhalt rechtfertigen, so hätte dieser Elternteil seinerseits ebenfalls Barunterhalt an das Kind zu leisten, beide Eltern wären dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.
ich muß meinem "Vorredner" recht geben: die Überschrift und die Einleitung sind äußerst mißverständlich formuliert. Es geht eben NICHT um den Kindesunterhalt! Da scheint die Redaktion den Text mit sehr heißer Nadel gestrickt zu haben...
"Der Ex-Partner muss während der ersten drei Jahren für seine Kinder aufkommen. Der Bundesgerichtshof muss klären, unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht länger gilt. "
Aus dieser Überschrift meint man zu entnehmen, dass es in dem Artikel darum geht, wie lange ein Partner für die Kinder Unterhalt zahlen muss. Das ist natürlich nicht nur in den ersten 3 Jahren der Fall, sondern mindestens bis zur Volljährigkeit.
Im weiteren Artikel geht es praktisch ausschließlich um den Unterhalt für eine Mutter (oder auch Vater), der/die sich voll um Kinder kümmert, aber nicht arbeiten geht, weil nicht kann oder weil nicht will. Das ist doch was ganz anderes.
Es würde der SZ schon anstehen, genauer zu sein in Recherche und Schreiben.
Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass der Partner, der sich auch "in der Freizeit" um die Kinder kümmert, vom anderen eine Anerkennung oder eine Entlohnung bekommt. Hier fängt es aber auch an, unfair zu werden. Wenn z. B. eine Mutter samt Kinder den Vater verlassen hat, um in eine neue Verbindung zu gehen, in der sie dann noch weitere Kinder bekommt. Wie will man denn die Zeit ermitteln, die sie tatsächlich für die Kinder des ersten Partners aufwendet? Im übrigen könnte es gut sein, dass sich der "Zahler" auch gerne selbst mehr um die Kinder kümmern würde aber nicht gelassen wird. Wenn es dann einem betreuenden Elternteil nur darum geht, den Partner auszunehmen, wie eine Weihnachtsgans, sollte das schon auch eine Würdigung finden.
Im übrigen sollte der Anspruch von Partnern aus vorm. nicht ehelichem Zusammenleben klein gehalten werden. Wann hat denn einer dem anderen hier was versprochen und ist damit z. B. Kinderbetreuungsverpflichtungen eingegangen? Auch hier kann ich mir viele Problemfälle vorstellen. Bei einer Ehe verspricht jeder Partner dem anderen, ein Leben lang für ihn da zu sein und das wird dokumentiert. Dieses Versprechen bindet in den meisten Fällen auch über eine Scheidung hinaus. Da haben auch die Gerichte was in der Hand.