Urteil in Karlsruhe:Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahl verfassungswidrig

Die in Deutschland geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen verstößt gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die bisherige Regelung verletzt die Chancengleichheit der Parteien sowie den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.

Die in Deutschland geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel für das Europaparlament ist verfassungswidrig. Die Klausel verstoße gegen die im Grundgesetz verankerte Chancengleichheit der Parteien sowie den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Das Urteil der Richter fiel denkbar knapp aus - mit fünf zu drei Richterstimmen. Zwei Richter gaben eigens ein Sondervotum ab. Die entsprechende Vorschrift im Europawahlgesetz, das deutsches Bundesrecht ist, erklärte das Gericht damit für verfassungswidrig und nichtig.

Dem Urteil zufolge bewirkt die Fünf-Prozent-Hürde eine "Ungleichgewichtung der Wählerstimmen". Denn die Stimmen für Parteien, die an der Sperrklausel gescheitert sind, blieben letztlich ohne Erfolg. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Staatsrechtlers Hans Herbert von Arnim, der zusammen mit zwei Wählern gegen die Klausel geklagt hatten.

Dadurch, dass Parteien, die weniger als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, keine EU-Abgeordneten entsenden dürften, seien bei der Europawahl 2009 etwa 2,8 Millionen deutsche Wählerstimmen unter den Tisch gefallen, argumentierte der Staatsrechtler. Damit sei das ohnehin bestehende ungleiche Stimmgewicht der Deutschen gegenüber anderen Mitgliedstaaten zusätzlich verschärft worden. Mit den deutschen Stimmen, die unter den Tisch gefallen sind, hätten kleine Länder wie Estland, Malta, Slowenien und Zypen insgesamt 24 Abgeordnete nach Brüssel schicken können. Ohne die deutsche Klausel wären 169 statt 162 Parteien im EU-Parlament vertreten.

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament bestimmt jeder Mitgliedstaat die Regeln selbst. Mehrere EU-Staaten haben niedrigere oder überhaupt keine Sperrklauseln.

Staatsrechtsprofessor von Arnim sprach von einem "guten Tag für die Demokratie": Dass die Sperrklausel nun gefallen sei, belebe den Wettbewerb der politischen Parteien, sagte der Beschwerdeführer nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Seiner Meinung nach kann das Urteil "auch Auswirkungen haben für die Beurteilung von Bundestagswahlen". Kleine Parteien seien für den Wähler "oft die einzige Alternative, wenn man den großen Parteien nicht mehr glaubt". Stimmen für kleine Parteien fielen nun nicht mehr unter den Tisch. Die Botschaft des Urteils sei auch, "dass wir noch Richter in Karlsruhe haben, die sich gegen Interessen der politischen Klasse durchsetzen".

Die Linkspartei forderte als Konsequenz aus dem Urteil, auch bei Bundestagswahlen die Sperrklausel abzuschaffen. Dieses "undemokratische Relikt" passe nicht in die Zeit, verzerre Wahlergebnisse und verstärke Politikverdrossenheit, erklärte Bundesgeschäftsführer Werner Breibus.

Die Grünen begrüßten, dass das Verfassungsgericht auf Chancengleichheit der Parteien und den Grundsatz der Wahlrechtsgerechtigkeit abhebe. Dies sei ein Signal für den bevorstehenden Verfassungsstreit um Überhangmandate, erklärte der Parlamentarische Geschäftsführer Volker Beck.

Der Verein Mehr Demokratie erklärte, ohne Fünf-Prozent-Hürde werde das taktische Wahlverhalten eingedämmt. Bisher hätten viele Wähler ihre Stimme eher etablierten Parteien gegeben aus Angst, sie ganz zu verschenken, wenn sie kleine Parteien ankreuzten, sagte Vorstandssprecher Michael Efler.

Der Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle verwies in der Urteilsbegründung allerdings auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag. Das EU-Parlament wähle keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen sei. Darüber hinaus sei die EU-Gesetzgebung nicht von einer gleichbleibenden Mehrheit im Parlament mit einer stabilen Koalition abhängig. Dass die Arbeit des Parlaments durch den Einzug weiterer Kleinparteien unverhältnismäßig erschwert werde, sei nicht zu erkennen.

Die Wahl zum EU-Parlament im Jahre 2009 erklärten die Richter allerdings für gültig. Sie müsse nicht wiederholt werden, betonte der Zweite Senat. Offen ist, ob das EU-Parlament neu zusammengesetzt werden muss: Nach Argumentation des Staatsrechtlers von Armin müssten insgesamt acht Abgeordnete, je zwei von CDU, SPD und Grünen, je einer von CSU und FDP, ihr Abgeordnetenmandat wieder abtreten. Für sie würden acht Vertreter kleinerer Parteien nachrücken.

Von Armin klagte außerdem gegen die starren Wahllisten, was die Richter aber nicht beanstandeten. Bei den Europawahlen kann der Wähler nur die Liste an sich wählen, hat aber keinen Einfluss darauf, in welcher Reihenfolge die Kandidaten bei der Sitzverteilung zum Zuge kommen. Die Kläger hatten darin eine Verletzung ihres Wahlrechts gesehen.

(Az.: 2 BvC 4/10 u.a.)

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