Eine Pumpgun "Moosberg", eine Pumpgun "Winchester", eine Maschinenpistole, diverse Revolver, sogar eine Handgranate: Insgesamt 19 Schießgeräte hatte das Terrortrio von Zwickau in seinem Arsenal. Die Herkunft der Gewehre soll die Ermittler zu ihren Helfern führen. Eine Spur führt in die Schweiz, doch viele Spekulationen taugen nicht einmal für den Augenblick.
Am 25. April 2007 parkten die Polizistin Michèle K., 22, und ihr Kollege Martin A., 25, mit ihrem Dienstwagen, einem 5er-BMW-Kombi, auf einem Parkplatz in Heilbronn. Sie machten Pause und weil es schon warm war, hatten sie die Fenster geöffnet. Da traten zwei junge Männer neben das Auto. Der eine schoss der Polizistin mit seiner Pistole, einer russischen Tokarew TT- 33, in den Kopf. Sie war sofort tot. Der andere feuerte aus einer Pistolet Vis wz. 35, die als Radom-Pistole bekannter ist, auf sein Opfer. Der Polizist Martin A. überlebte schwer verletzt.
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Auf der Heilbronner Theresienwiese wurde im April 2007 eine Polizistin erschossen, ihr Kollege schwer verletzt. (© dpa)
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Wer die Mörder waren, steht seit einigen Wochen fest: Die Terroristen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt haben sich in ihrer Selbstbezichtigungs-DVD der Tat gerühmt. Und in den Trümmern des Hauses in der Zwickauer Frühlingsstraße, in dem die beiden Killer mit der Terroristin Beate Zschäpe lebten, fanden Ermittler die Tokarew und die Radom. Für die Ermittlungseinheit "Trio", die zehn Morde, vierzehn Banküberfälle und zwei Sprengstoffanschläge aufklären will, sind die Waffen eine Spur, die zu Hintermännern und Helfern des braunen Terror-Netzwerks führen kann.
Es geht um ganz viele Waffen. 19 Schießgeräte hatten die Killer in ihrem Arsenal: darunter eine Pumpgun Moosberg, eine Pumpgun Winchester, eine Ceska 70, eine Ceska 83, eine Maschinenpistole, diverse Revolver und auch eine Handgranate. Zu dem Waffenlager gehörten auch die beiden Heckler&Koch P 2000, die sie in Heilbronn der Polizistin und dem Polizisten abgenommen hatten. Elf der Waffen wurden durch das Feuer und die Explosion stark beschädigt. Spezialisten besserten die Schießgeräte aus. Fachleute sprechen vom "Rückbau der Waffen". Die entscheidende Frage ist: Wer hat der Terrorbande, die sich "Nationalsozialistischer Untergrund" nannte, bei der Aufrüstung geholfen?
Die Ermittler scheinen voranzukommen. Alle Mordwaffen sind mittlerweile identifiziert. Es stand schon lange fest, dass die buchstäbliche Liquidierung von neun türkischen und griechischen Einwanderern zwischen 2000 und 2006 mit einer Ceska, Modell 83, Kaliber 7.65 Millimeter begangen wurde. Klar war auch, dass ein Schweizer Waffenimporteur Anfang der neunziger Jahre 24 dieser Waffen importiert und alle Pistolen an konzessionierte Waffenhändler in der Schweiz weiterverkauft hatte. 16 der Waffen wurden vor einigen Jahren von Kantonspolizisten aufgespürt. Die gesuchte Pistole war nicht darunter. Acht Waffen mit acht verschiedenen Nummern blieben verschwunden. Jetzt tauchte die Tatwaffe in den Schuttbergen auf. Auch die Nummer steht jetzt fest und der Weg der Waffe kann möglicherweise rekonstruiert werden. Wahrscheinlich hat ein Fachhändler die Waffe an eine Privatperson in der Schweiz verkauft, die sie dann weitergereicht hat. Bis 1998 durften in der Schweiz Privatpersonen ohne Meldung bei der Polizei und sogar ohne Vertrag ihre Waffen verkaufen.
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Ich finde seinen Ansatz, die Spur der Tatmittel nachverfolgen zu wollen durchaus interessant und berechtigt.
Die SZ fällt heutzutage leider nicht sehr oft durch wirklich investigativen Journalismus auf.
Aber wie will ihm das gelingen?
Will die SZ eigene V-Leute unter die Neonazis schleusen, um das aufzudecken? Vielleicht ein bisschen gefährlich...
Dass ihm die Begriffe des Waffenrechts nicht geläufig sind sei ihm verziehen. Schließlich ist er weder Sportschütze noch Jurist. Nagut, wenn es sich nicht auskennt hätte er sich bei Schützenvereinen in München informieren können. Die helfen ihm sich er gerne weiter.
Was ich dem Artikel allerdings entnehme ist, dass Rechtsextreme als Waffen entweder frei erwerbbare Gegenstände verwenden oder gleich über illegale Wege Waffen beschaffen.
Interessant wäre hier noch, ob sich der rechte Terror darin vom linken der RAF wesentlich unterscheidet?
Was mir aber wirklich weh tut ist, dass er diese Rechtsterroristen als "Waffennarren" tituliert. Das ist der selbe Begriff, der in einigen Artikeln der SZ inflationär für Sportschützen verwendet wurde.
Hier möchte doch die schreibende Zunft zukünftig bitte etwas genauer differenzieren.
Nicht dass ich als Sportschütze noch irgendwann meinen Anwalt involvieren muss (ups, der ist auch Sportschütze), um gegen eine
Diffamierung seitens der Zeitung vorzugehen.
sehr beliebt in der Strafverteidigung.
Was bezwecken, bzw. verteidigen Sie eigentlich durch Ihre Zurechtrückungen?
12 Morde? Das Recht des Lesers auf akademisch präzise Information?
Oder ist es das alte Spiel, Gräueltaten mit Hilfe von Nebenaspekten und -schauplätzen zu relativieren?
Sehr geehrter Herr Leyendecker,
ich verstehe Ihr Interesse als Journalist daran, gerade zu einem Thema dieser Bedeutung und medialen Präsenz, neue Informationen als Erster zu präsentieren, aufzubereiten und der Öffentlichkeit verständlich zu machen.
Leider gelingen Ihnen insbesondere die beiden letzten Punkte nicht.
Bereits in der Einleitung Ihres Artikels verwenden Sie Waffenarten völlig diffus, so wird eine Handgranate (eine aus der Kategorie Bomben oder Minen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)) undifferenziert neben „Schießgeräten“ genannt – die im Übrigen auch Schusswaffen heißen. Sofern es nicht zum Verständnis durch die Allgemeinheit angetan ist wäre es schön, wenn Fachtermini verwendet würden. Zumindest aber der Verzicht auf Neologismen wie den v.g. sollten für Sie obligatorisch sein.
Weiter sprechen Sie davon, dass die Herkunft der Gewehre neue Erkenntnisse liefern soll. Danach werden explizit die „TT-33“ und die „Vis wz. 35“, sowie später eine „Ceska Mod. 83“ als Mordwaffen benannt. Alle diese Waffen sind sog. Handfeuer-Kurzwaffen, und eben keine Gewehre.
Auch abseits des Waffenrechts und technischer Begrifflichkeiten zum Thema Waffen fällt Ihr Artikel dieses Mal durch sprachliche Ungenauigkeit bis zur Unverständlichkeit auf. Zitat: ‚Bis 1998 durften in der Schweiz Privatpersonen ohne Meldung bei der Polizei und sogar ohne Vertrag ihre Waffen verkaufen.‘
Wie das gehen soll ist vollkommen unbegreiflich, da im Verkauf gerade ein Vertrag vorliegt. Ob Sie nun einen schriftlich fixierten Vertrag als Nachweis des Verbleibs, eine Zustimmung der Polizei als zuständiger Verwaltungsbehörde zu einer Übereignung die nach Schweizer Recht ansonsten einem Verfügungsverbot unterliegen mag oder etwas ganz anderes meinen ist nicht ersichtlich. Wenn es auch für die Opfer und Angehörigen der Morde des „NSU“ keinen Unterschied machen mag, so haben Sie doch zumindest hinsichtlich des Schweizer Waffenrechts auch bei mir als Rechtskundigem lediglich Verwirrung gestiftet. Auf diese Weise entstehen im Übrigen Gerüchte, Falschmeldungen und Stammtischparolen.
Auf Seite zwei des Artikels lassen Sie leider jede Trennschärfe zwischen einzelnen Personen (Böhnhardt und Mundlos) und Rechtsextremisten allgemein vermissen.
Die Anfrage an das BMI, die die Beschlagnahme von 811 Waffen bei Rechtsextremisten zwischen 2009 und 2010 als Antwort hatte, ist weder geeignet nachzuweisen, dass
- „ein stetiger Bedarf nach Waffen bestand“ (wie ist die Relation zu den Beschlagnahmen in den Vorjahren? Gestiegen, gesunken…? Wie hoch ist die Dunkelfeldziffer?)
- dieser vorgebliche Bedarf gerade bei den namentlich benannten bestanden hätte. Es sei denn, Sie führen tatsächlich die Existenz von 811 Waffen bei Rechtsextremisten auf den Bedarf von zweien davon im Besonderen zurück.
Mitnichten möchte ich die Bedeutungsschwere dieser Informationen als solche in Abrede stellen. Nur die Weise, wie Sie sie zusammenstellen, ist vollkommen diffus, ohne Sachzusammenhang, und der Schaffung eines klaren Bildes zumindest nicht zuträglich.
Die folgenden Ausführungen zum Haftbefehl gegen Wohlleben sind ebenso falsch wie offensichtlich. Wenn sie schon aus dem Haftbefehl lesen, dass die Überlassung einer Waffe bereits dazu ausgereichen kann, eine Beihilfe zum Mord zu begründen, dann hätten Sie auch erkennen sollen, dass auch Waffenüberlassungen vor 2001 als Beihilfe gem. § 27 StGB zu sehen wären. Damit wäre Wohlleben allerdings auch wieder Teilnehmer der Morde, und eine Verjährung nach zehn Jahren träte gerade nicht ein.
Traurig schließt dann der Artikel mit dem Hinweis, dass „die Maschinenpistole“ (welche „die“? Bisher kam keine Maschinenpistole vor, es ist vollkommen unklar in welchem Zusammenhang sie steht. War es die Waffe in Böhnhardts Hand? War es eine Waffe die einfach herumlag?) eine Ladehemmung hatte. Die in der Einleitung angekündigten Gewehre finden damit bis zum Schluss Ihres Artikels keine Erwähnung.