Steuerrecht:Grenzen der Heimarbeit

Schreibtisch und Kundenkartei in einem Zimmer der eigenen Wohnung, daneben das Gästebett. Das ist auch künftig nicht erlaubt, wenn das Zimmer als Arbeitsplatz von der Steuer abgesetzt werden soll.

Von Harald Freiberger

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können auch weiterhin nur im Ausnahmefall beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wer von zu Hause aus arbeitet, muss das Zimmer dazu "nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzen", entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az: GrS 1/14). Zuletzt hatten sich viele Betroffene Hoffnungen gemacht, dass die Finanzgerichte von ihrer rigiden Definition des Arbeitszimmers abrücken könnten.

In dem vorliegenden Fall wollte ein Mann die Kosten für sein Arbeitszimmer anteilig absetzen. Er gab an, dass er es zu 60 Prozent betrieblich nutzt, weil er darin Verwaltungsarbeiten für zwei Einfamilienhäuser erledigt, die er vermietet. Die Frage war nun, ob die Kosten auch dann abgesetzt werden können, wenn das Arbeitszimmer gemischt betrieblich und privat genutzt wird. Das niedersächsische Finanzgericht hatte sie schon positiv für den Kläger beantwortet. Daraus schöpften jene Steuerzahler Hoffnung, die einen Teil ihrer Arbeit ebenfalls von zu Hause aus erledigen.

Doch der Große Senat des BFH blieb in letzter Instanz bei der bisherigen strengen Auslegung. Er begründet dies zum einen mit dem "allgemeinen Wortverständnis" des häuslichen Arbeitszimmers, das keine private Nutzung zulasse. Der Begriff setze "seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird". Eine Aufteilung in einen betrieblich-beruflichen und einen privaten Bereich lasse sich auch schwer voneinander abgrenzen. Ein "Nutzungszeitenbuch" etwa habe keinen Beweiswert, da es nicht über die bloße Behauptung des Steuerzahlers hinausgehe. Der BFH spricht explizit an, dass er mit der Entscheidung "Gestaltungsmöglichkeiten unterbinden und den Verwaltungsvollzug erleichtern" möchte. Die Richter stellten zudem klar, dass auch eine Arbeitsecke in einem Zimmer, das ansonsten privaten Zwecken dient, steuerlich nicht geltend gemacht werden kann.

Damit bleibt es bei der bisherigen Auslegung: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe ist dabei grundsätzlich auf 1250 Euro pro Jahr begrenzt. Ein höherer Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet". Dann können die Kosten anteilig unbegrenzt abgesetzt werden.

Ein Beispiel: Ein Lehrer, der viel zu Hause arbeitet und in der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz hat, kann bis zu 1250 Euro absetzen. Ein freiberuflicher Versicherungsvertreter, der stets von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten unbegrenzt geltend machen - aber nur dann, wenn er das Arbeitszimmer "nahezu ausschließlich" beruflich nutzt. Darunter verstehen die Finanzämter in der Regel eine Nutzung von mindestens 90 Prozent. 60 Prozent reichen auf jeden Fall nicht, wie der BFH nun bestätigt hat.

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