Sterbehilfe vor europäischem Gericht:Begehrtes Gift

Haben sterbewillige Kranke in Deutschland Anspruch auf tödliche Medikamente - oder verstoßen sie gegen das Betäubungsmittelgesetz? Das muss der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheiden.

Wolfgang Janisch und Nina von Hardenberg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) steht vor einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe in Deutschland. Voraussichtlich im kommenden Jahr wird der Gerichtshof in Straßburg darüber entscheiden, ob ein sterbewilliger Patient deutsche Behörden gerichtlich zur Abgabe tödlicher Medikamenten-Dosen verpflichten kann.

Sterbehilfe vor europäischem Gericht: "Niemand muss in die Schweiz fahren, um würdevoll zu sterben", sagt die deutsche Hospizstiftung. Viele deutsche Kranke sehen das anders.

"Niemand muss in die Schweiz fahren, um würdevoll zu sterben", sagt die deutsche Hospizstiftung. Viele deutsche Kranke sehen das anders.

(Foto: AP)

Am Dienstag verhandelte das Gericht über die Beschwerde des Witwers einer Frau, die sich mit Hilfe des Sterbehilfevereins Dignitas im Jahr 2005 in Zürich das Leben genommen hatte; Dignitas hat nach eigenen Angaben in den vergangenen zehn Jahren mehr als 560 Deutschen beim Sterben geholfen.

Zuvor hatte die querschnittsgelähmte und schwer leidende Frau, die nach einem Sturz im Jahr 2002 nur noch den Kopf bewegen konnte und nur mit künstlicher Beatmung am Leben erhalten werden konnte, beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Antrag auf Abgabe einer tödlichen Dosis eines bestimmten Medikaments gestellt - was die Behörde unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz verweigert hatte: Medikamente dürfen in Deutschland nur zur Erhaltung, nicht zur Beendigung des Lebens verschrieben werden.

In der Verhandlung in Straßburg zog sich die Bundesregierung zunächst auf eine formale Position zurück: Zur Einlegung einer Beschwerde wäre nur die Betroffene selbst befugt gewesen, nicht jedoch der Witwer, argumentierte deren Vertreter Christian Walter. Detlef Koch, Anwalt des 67-jährigen Klägers, entgegnete, der Mann habe den Leidensweg seiner Frau eng begleitet. "Das war kein Leben mehr, das war Folter, Tag und Nacht", so beschrieb der Mann die letzten Lebensjahre seiner Frau. Versagte man Angehörigen das Klagerecht, dann kämen nach den Worten des Anwalts solche Fälle nie zum Straßburger Gerichtshof - weil die Betroffenen im Laufe des langen Verfahrens stürben.

Einen Anspruch auf behördliche Hilfe beim Suizid will Koch aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herleiten, dem "Schutz des Privat- und Familienlebens". Der fehlende Respekt der deutschen Behörden vor dem Privatleben habe den Beschwerdeführer zu jener letzten Reise mit seiner Frau nach Zürich veranlasst - obwohl sie lieber zu Hause in Braunschweig gestorben wäre.

Koch beruft sich dabei auf das Selbstbestimmungsrecht der Patientin - das er auch durch das Urteil im Fall der Britin Diane Pretty aus dem Jahr 2002 gestärkt sieht. Damals hatte der EGMR zwar entschieden, Staaten stehe es frei, die Beihilfe zum Suizid - die in England, nicht aber in Deutschland strafbar ist - zu untersagen. Das Recht auf Leben in der EMRK umfasse kein "Recht auf Sterben".

Der Gerichtshof nimmt das Anliegen des Klägers ernst

Zugleich jedoch betonten die Richter damals den Grundsatz der Selbstbestimmung: Angesichts gestiegener Lebenserwartung und fortschreitender Entwicklung der Medizin sei es für viele Menschen ein Anliegen, nicht zum Weiterleben bei fortschreitendem körperlichen oder geistigen Abbau gezwungen zu sein. Dieser Aspekt der "Lebensqualität" habe durchaus Bedeutung für den Schutz des Privatlebens durch die EMRK.

Walter hielt dem namens der Bundesregierung entgegen, es gehe nicht etwa um eine Pflicht zum Weiterleben, sondern um die Rolle des Staates - dessen Aufgabe es nicht sein könne, Menschen beim Suizid zu unterstützen. "Niemand bezweifelt die enorme Tragik des Geschehens." Aber aus dem Recht jedes Menschen über sein eigenes Leben und die Umstände seines Sterbens zu verfügen, könne nicht eine Pflicht des Staates zur Suizidhilfe abgeleitet werden.

Hinweise auf den Ausgang des Verfahrens ließen sich aus den Fragen der Richter - nur zwei meldeten sich zu Wort - nicht ablesen. Allerdings ließ die Äußerung des Richters Rait Maruste aus Estland erkennen, dass der EGMR das Anliegen des Klägers äußerst ernst nimmt. In Deutschland habe der Schutz der Menschenwürde überragende Bedeutung, merkte Maruste an - sei es damit vereinbar, einem Menschen ein qualvolles, vielleicht auch unmenschliches und würdeloses Leben zuzumuten?

Unterdessen verwies die Deutsche Hospizstiftung darauf, dass sterbenskranken Menschen auch in Deutschland geholfen werden könne. "Niemand muss in die Schweiz fahren, um würdevoll zu sterben", sagte der Geschäftsführer der Stiftung Eugen Brysch. Im Falle der Patientin hätten die Ärzte die Beatmungsgeräte abstellen und die Kranke betäuben können, damit sie friedlich stirbt. Das Abstellen eines Beatmungsgerätes gilt in Deutschland nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Verzicht auf eine Weiterbehandlung - der sogar geboten ist, wenn eine Patientin dies wünscht. Das hat der Bundesgerichtshof im Juni klargestellt.

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