Überall, wo als gefährlich eingestufte Gewalt- und Sexualtäter entlassen werden müssen, sind die Ängste groß. Dabei hat Justizministerin Leutheusser gute Gründe, die nachträgliche Sicherungsverwahrung abzuschaffen.
Die schwarz-gelbe Koalition hat in den vergangenen neun Monaten zu häufig in zu schrillen Tönen gestritten - doch in der ebenso sensiblen wie schwierigen Frage des Umgangs mit rückfallgefährdeten Straftätern waren Union und FDP offenbar von Anfang an entschlossen, jedes Spektakel zu vermeiden. Sie haben sich zum Glück lange daran gehalten. Überall, wo in diesen Wochen und Monaten als gefährlich eingestufte Gewalt- und Sexualtäter nach Verbüßung ihrer Strafe entlassen werden müssen, sind die Ängste in der Bevölkerung groß. Niemand muss diese schüren, schon gar nicht die Bundesregierung.
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(© dpa)
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Doch mit der Zurückhaltung scheint es nun, zumindest in der CDU/CSU, vorbei zu sein. Selbst der moderate Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) suggeriert inzwischen, seine Kabinettskollegin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) gefährde mit ihren Plänen zur Reform der Verwahrung die öffentliche Sicherheit. Eine Fußfessel, wie sie die Justizministerin vorschlage, ersetze nicht die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, argumentieren die Innen-Experten der Union. Das mag so sein. Richtig ist aber auch, dass die Idee eines solchen Einsatzes der Fußfessel nicht von Leutheusser-Schnarrenberger stammt, sondern von den Landesinnenministern der Union, die sich noch im Frühjahr hiervon große Erleichterung bei der Kontrolle von Freigelassenen versprachen. Die Justizministerin war und ist in dieser Frage skeptisch, will den Ländern aber nicht im Wege stehen. Inzwischen sind die allzu hohen Erwartungen in die Kontrollmöglichkeiten der Fußfessel zerstoben - und die Union tut so, als sei dafür die Ministerin verantwortlich.
Auch hegt Leutheusser-Schnarrenberger keineswegs die Absicht, als gefährlich geltende Straftäter nach dem Ende ihrer Haft künftig einfach in die Freiheit zu entlassen. Sie will allerdings die Praxis stoppen, wonach Schwerkriminelle noch am letzten Tag im Gefängnis zu anschließender Verwahrung in einer geschlossenen Anstalt verurteilt werden können. Stattdessen sollen Richter schon bei der Verurteilung eines Straftäters signalisieren, ob eine anschließende Unterbringung folgen könnte. Denn die sogenannte nachträgliche Sicherungsverwahrung ist aus therapeutischer, aber auch aus rechtlicher Sicht bedenklich.
Es könnte gut sein, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bald auch die nachträgliche Verwahrung als Menschenrechtsverletzung einstuft und kippt. 2009 haben die Straßburger Richter das deutsche Gesetz kassiert, wonach die Sicherungsverwahrung im Nachhinein verlängert werden konnte. Wegen dieses Spruches kommen nun Häftlinge frei; bei einer zweiten Niederlage vor dem Menschenrechtsgerichtshof müssten weitere entlassen werden. Die Justizministerin handelt also nicht fahrlässig, im Gegenteil. Sie will sehr wohl Recht und Ordnung wahren - so, wie es die Menschenrechtskonvention gebietet.
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(SZ vom 05.08.2010/segi)
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Lieber User,
Vielen Dank für ihren aufmerksamen Hinweis - der Fehler wurde schnellstmöglich behoben.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Moderator
"offensichtlich den Unterschied [...] kennt..."
offensichtlich nicht kennt. Das deutsche Strafrecht ist beim EUGHM vor die Wand gelaufen, nachdem es in den letzten 15 Jahren hinsichtl. nachträgl. SV derart überfrachtet und verpfuscht worden ist.
Die Christliche Schwarzunion segelt mal wieder im Gebläse des gesunden Volksempfindens.
Es ist eindeutig menschenrechtswidrig, nach Verbüßung einer schuldangemessenen Strafe eine neue Strafe ohne Straftat aufgebrummt zu bekommen. Das ist reine Willkür und unterminiert jedwede Rechtssicherheit!
Deutsche Regierungen waren schlichtweg zu faul und zu inkompetent, um Lösungen zu finden, die sowohl dem Recht als auch dem Sicherheitsbedürfnis Rechnung tragen.
Stattdessen sorgten sie dafür, dass inkompetente Psychiater mit ihrem Geschmier neue Einnahmequellen in sog. "Gutachten" erschließen.
Es ist doch bereits bei Analyse einer Straftat evident, ob eine schwere Störung in der Psyche des Delinquenten die Wahrscheinlichkeit für Wiederholungen selbst nach Verbüßung hoch erscheinen lässt. Und wenn dem so ist, kann man eine SV in die Strafzumessung einfließen lassen - mit der Option, sie ggf. abzublasen, falls in der Haft signifikante Reifeprozesse erkennbar werden.
Dann braucht es aber auch ein Evaluierungs- und Gutachtensystem, in dem tatsächlich unabhängige und unbestechliche Sachverständige beauftragt werden. Und nicht so wie heute, wo jeder beim anderen abschreibt, niemand den Mut zum eigen Urteil aufbringt und 70jährige Männer nach Prostatektomie und mit Teillähmung an den Rollstuhl gefesselt als potentielle Vergewaltiger eingestuft werden.
Bedauerlich bei diesem Kommentar ist nur, dass auch die SZ offensichtlich den Unterschied zwischen EuGH (Luxemburg) und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte - der mit der EU nichts zu tun hat und seinen Sitz in Strasbourg hat - kennt...
da wird unserem Rechtssystem nachgesagt, daß es auf das Prinzip der Resozialisierung baut. Bei der Strafzumessung bereits das Ergebnis der "Resozialisierungsversuche" erkennen zu können, führt entweder zu einer Vorwegnahme der Feststellung (daß diese also am Ende der Strafzeit mißlungen sein wird) oder zu einer prophylaktischen Anordnung der Sicherheitsverwahrung.
Die Luxembourger Entscheidung belegt mal wieder die Nachteile europäischen Vereinheitlichungswahns.
Paging