Schweiz: Deutsche Steuerhinterzieher:Der Staat ist hier kein Hehler

Mit den Daten der brisanten CD aus der Schweiz könnten viele Steuerhinterzieher entlarvt werden. Entscheidende rechtliche Bedenken stehen dem Kauf der Informationen nicht entgegen.

Heribert Prantl

Das ganze Land hat sich in ein juristisches Hauptseminar verwandelt: Es diskutieren Bischöfe und Politiker, Steuerrechtler und Strafrechtler, Redaktionskonferenzen und Straßenbahnfahrer, die Patienten in der Artzpraxis und die Staatsanwälte in der Kantine. Sollen wir kaufen oder nicht kaufen?

CD Steuersünder Schweiz; dpa

Die brisante CD aus der Schweiz - die Daten könnten den deutschen Finanzämtern viel Arbeit bringen.

(Foto: Foto: dpa)

Die Bischöfe fühlen sich wohl deshalb zur Stellungnahme berufen, weil allenthalben von "Steuersündern" die Rede ist. Aber das ist ein falscher, ein verharmlosender Begriff: Es geht nicht um Sünden, sondern um Kriminalität, um schwere Steuerhinterziehung - bestraft mit Haft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Kein Kavaliersdelikt

Ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn "in großem Ausmaß Steuern verkürzt werden". So steht es im Gesetz. Nach den Regeln der Rechtsprechung wird ab 100.000 Euro hinterzogener Steuerschuld eine Freiheitsstrafe verhängt; ob die zur Bewährung ausgesetzt wird - das hängt von den Umständen ab.

Klaus Zumwinkel, der ehemalige Postchef, kam vor einem Jahr vor dem Landgericht Bochum mit zwei Jahren auf Bewährung (plus eine Million Geldbuße) davon, weil er geständig war, als die Steuerfahnder ihn auf der Basis gekaufter Informationen überführt hatten; er hatte 967.815 Euro hinterzogen.

Für Zumwinkel war damals das, was das Bundesfinanzministerium jetzt die "Liechtensteiner Linie" nennt, eine Schlinge. In dieser Schlinge wurde er gefangen, zusammen mit Hunderten anderen Steuerhinterziehern. Der Fiskus in Gestalt von Finanzminister Peer Steinbrück hatte für fünf Millionen Euro Daten von einem Ex-Angestellten einer Bank in Liechtenstein gekauft. Soll der deutsche Fiskus das Projekt Liechtenstein jetzt mit der Schweiz wiederholen?

Ansichten quer durch die Lager

Die Sozialdemokraten sagen ja, die Linken sagen nein. Es gibt nicht die üblichen Fronten, die Ansichten gehen quer durch Lager und drunter und drüber. Wolfgang Neskovic, der Chefjurist der Linken, hat sich gegen den staatlichen Ankauf illegal erworbener Daten ausgesprochen und ist da einer Meinung mit Volker Kauder, dem Fraktionschef der Union. Die CSU, sonst großzügig, wenn es um die "Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege" geht, und daher Kronzeugen, V-Leute und sonstige dubiose Beweismittel zuhauf zulässt, ist auf einmal ganz puristisch und will sozusagen, dass sich die Ermittler weiße Handschuhe anziehen, wenn es um Steuerdelikte geht.

Schade, dass der Deutsche Juristentag erst im September stattfindet. Er hätte jetzt die Aufmerksamkeit, die er verdient. Die schwierigsten Themen des Strafrechts werden auf einmal zu süffiger Ware: Über das "Beweisverwertungsverbot" wird jetzt so heftig diskutiert wie vor Monaten über die Abwrackprämie. Wird der Rechtsstaat abgewrackt, wenn der Staat die Daten kauft? Oder wird exakt mit diesem Kauf der Gerechtigkeit Genüge getan - einer Gerechtigkeit, die ja darunter leidet, dass Leute mit viel Geld ihr bisher ganz gut ausgewichen sind?

Der Chef der Steuergewerkschaft fordert daher den Kauf der Bankdaten. Und in E-Mails an die Zeitungen schlagen empörte Bürger vor: "Wenn der Staat die Daten nicht kauft, dann macht doch bitte Ihr es - es geht doch um Aufklärung und Öffentlichkeitsinteresse und um das Gemeinwohl!" So ist es: Und genau dafür ist ein Ermittlungs- und Strafverfahren da. Und es gelten dabei Prinzipien, die so kompliziert nun auch wieder nicht sind.

Daten sind keine Sache

Diebstahl: Ist der Informant, der die Daten anbietet, ein Dieb? Hehlerei: Ist der deutsche Staat, wenn er die Daten ankauft, ein Hehler? Man muss wohl die Begriffe, die jetzt wild durch die politische Diskussion fliegen, einfangen und dann ruhig betrachten.

Erstens, der angebliche Datendiebstahl: Bislang ist nicht bekannt, wie der Informant, der sein Wissen an die Behörden verkaufen will, an die Daten gelangt ist. Sicher ist: Jedenfalls nicht im Wege des Diebstahls. Daten sind nämlich keine "Sache", sie können also im Sinn des einschlägigen Paragraphen nicht gestohlen werden. Es handelt sich allenfalls um die "unbefugte Verwertung oder Mitteilung eines unbefugt verschafften Geheimnisses" nach Paragraph 17 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. An sich schützt diese Vorschrift auch die Geschäftsgeheimnisse einer ausländischen Bank. Man kann sich aber mit Fug und Recht fragen, ob auch illegale Geheimnisse geschützt sein sollen - also die Steuerhinterziehungsgeheimnisse. Ansonsten kommt für den Informanten noch der Tatbestand des Ausspähens von Daten (Paragraph 202 a Strafgesetzbuch) in Frage.

Zweitens, Hehlerei: Macht sich der Staat zum Hehler, wenn er diese Daten kauft? Nein. Auch die Hehlerei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes beschränkt auf Sachen, also auf körperliche Gegenstände. Den Bankdaten fehlt die Körperlichkeit. Der Staat kann also auch kein Hehler sein, wenn er die Daten kauft. In Frage kommt allenfalls eine strafbare "Begünstigung" des Datenausspähers. Es stellt sich freilich die Frage, was schwerer wiegt: die Begünstigung eines Täters, der dafür sorgt, dass illegale Geheimnisse auffliegen? Oder die Begünstigung von Hunderten Steuerkriminellen, wenn der Staat auf die Daten des Informanten nicht zugreift?

Drittens, Beweisverwertungsverbot? Es würde bedeuten, dass die Richter die gekauften Informationen im Strafverfahren komplett ausblenden müssten. Beweisverwertungsverbote sollen die Ermittler vor dubiosen Aktionen hindern, die sich später als nutzlos herausstellen, weil deren Ergebnisse nicht verwendet werden dürfen. Der klassische Fall: Der Beschuldigte wird von der Polizei gequält und gesteht dann, wo er die Leiche versteckt hat. Diese Aussage darf dann, wegen des Verstoßes gegen das Folterverbot, unter keinen Umständen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Der Kauf der Informationen liegt weit von solchen Fallkonstellationen, von Verstößen gegen die Menschenwürde, entfernt. Im Übrigen stammen die anzukaufenden Informationen aus der Sphäre, die bei der Abwägung zwischen Geheimnisschutz und Strafverfolgungsinteresse am schwächsten geschützt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Dreisphären-Theorie aufgestellt: Am stärksten geschützt ist die Intimsphäre, etwas schwächer die Privatsphäre, dann folgt die Geschäftssphäre. Beim staatlichen Eingriff in die bloße Geschäftssphäre wiegt das Strafverfolgungsinteresse am stärksten. Es ist natürlich verständlich, wenn Steuerhinterzieher ihre Auslandsgelder als Teil ihrer Intimsphäre darstellen wollen. Rechtens ist das nicht.

Das alles heißt: Einem Ankauf und einer Verwertung der Daten im Strafverfahren stehen entscheidende rechtliche Bedenken nicht entgegen.

Im Video: Nach Bundeskanzlerin Merkel hat sich auch Bundesfinanzminister Schäuble für den Kauf von Daten von deutschen Steuerhinterziehern mit Depots in der Schweiz ausgesprochen.

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