Schule:Verschleiern verboten

Gericht gibt Schule recht: Eine Muslima darf keinen Gesichtsschleier im Unterricht eines Gymnasiums tragen. Die Richter entschieden in Abwesenheit der Frau. Sie hatte sich geweigert, persönlich zu erscheinen.

Von Peter Burghardt, Hamburg

Das Osnabrücker Verwaltungsgericht hatte die Sitzung zum Thema "Tragen eines Niqab am Abendgymnasium" am Montagnachmittag noch gar nicht eröffnet, da war der Fall schon entschieden. Sie werde angesichts des großen Medieninteresses nicht zu der Verhandlung erscheinen, teilte die muslimische Antragstellerin kurz vor dem Beginn dieses nicht öffentlichen Prozesses mit. Wegen ihrer Abwesenheit lehnte der Richter ihr Gesuch auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Mit Gesichtsschleier darf die Frau den Unterricht der Sophie-Scholl-Schule also nicht besuchen. Das Gericht wollte, dass sie "die von ihr empfundene Konfliktlage der Kammer gegenüber erläutert". Diese Möglichkeit habe sie nicht genutzt.

Denn um diese Konfliktlage geht es. Die Muslima fühlt sich aus religiösen Gründen verpflichtet, ihr Gesicht auch im Klassenzimmer mit einem Niqab zu verhüllen. Dieser Schleier lässt nur einen engen Sehschlitz frei, ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem engmaschigen Augengitter der derzeit viel diskutierten Burka. Die Leitung des Abendgymnasiums Sophie Scholl ließ die Niqab-Trägerin erst zu, widerrief die Genehmigung dann aber. Die Schülerin bot an, ihren Schleier vor Beginn der Stunde vor einer weiblichen Angestellten zu lüften, um ihre Identität offenzulegen - im Klassenzimmer wollte sie verschleiert sitzen. Das will die Schule nicht und auch nicht die Landesschulbehörde. Die Begründung: Für die Erfüllung des Bildungsauftrages brauche es eine offene Kommunikation, und die bestehe außer aus dem gesprochenen Wort auch aus Mimik.

Die Frau verwies auf die Religionsfreiheit, die Deutschlands Verfassung garantiert. In der Verfassung steht allerdings auch der staatliche Bildungsauftrag. Beides trifft nun wieder einmal aufeinander - die Schulleiter und das Gericht entschieden erneut zugunsten der Schule. Das Bayerische Verwaltungsgericht in München hatte einen solchen Antrag einer muslimischen Berufsschülerin in Regensburg 2014 ebenfalls zurückgewiesen. Damals hieß es: Das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, begrenze das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung in zulässiger Weise.

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