Ruhegeld nach Wulff-Rücktritt:199.000 Euro und eine Frage der Ehre

Es geht um Geld und zwar um viel Geld: Obwohl Experten zweifeln, will das Kabinett der Zahlung eines Ehrensolds an Christian Wulff angeblich zustimmen. Der zurückgetretene Bundespräsident würde dann pro Jahr 199.000 Euro Ruhegeld erhalten.

Es geht um 199.000 Euro - und um die Frage, ob der frühere Bundespräsident Christian Wulff diese Summe künftig jährlich auf dem Konto haben wird oder nicht. Zwar bezweifeln Experten, ob Wulff dieses Geld zusteht, dennoch will die Regierung der Zahlung angeblich zustimmen.

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Christian Wulff - aus privaten oder politischen Gründen zurückgetreten?

(Foto: Getty Images)

Die 199.000 Euro pro Jahr stünden Wulff rechtlich zweifellos zu, will die Mitteldeutsche Zeitung von einem Mitglied des Bundeskabinetts erfahren haben. "Ich gehe deshalb davon aus, dass das Kabinett Wulff den Ehrensold zusprechen wird", sagte der namentlich nicht genannte CDU-Politiker dem Blatt. Alles andere sei auch politisch "undenkbar".

Geregelt wird die Alimentierung im "Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten". Um den Ehrensold zu erhalten, muss der Bundespräsident aus einem von drei Gründen aus dem Amt scheiden: wegen Ablaufs seiner Amtszeit, aus gesundheitlichen oder aus politischen Gründen. Bei Wullff kommt indes nur der letzte der drei Gründe in Frage. Allerdings gibt es Streit darüber, ob der Rücktritt tatsächlich aus politischen oder nicht vielmehr aus privaten Motiven erfolgt ist.

Altmaier: "Rücktritt aus politischen Gründen"

Dass es sich um einen politisch motivierten Rücktritt handelt, davon ist CDU/CSU-Fraktionsgeschäftsführer Peter Altmaier überzeugt. Der CDU-Politiker verwies in einem Interview mit dem Deutschlandfunk darauf, dass Wulff seinen Amtsniederlegung damit erklärt hatte, dass er am Ende nicht mehr die nötige öffentliche Unterstützung für seine Arbeit gefunden habe. Diese Formulierung sei "eindeutig ein Hinweis darauf, dass es ein Rücktritt aus politischen Gründen war", sagte Altmaier.

Auch der Leipziger Staatsrechtsprofessor Christoph Degenhart rechnet Wulff noch Chancen aus, den Ehrensold zu erhalten. Nach Ansicht des Juristen gibt es "keine Grundlage" für eine Aberkennung des Ruhegehalts. "Bei diesem Rücktritt kann nicht klar unterschieden werden zwischen persönlichen und politischen Gründen, weil das Amt hier sehr eng mit der Person verknüpft ist", so die Einschätzung des Staatsrechtlers. Denn immerhin seien persönliche Gründe "in der einen oder anderen Weise letztlich auch immer politische Gründe".

Selbst wenn Wulffs Amtsniederlegung als Rücktritt aus persönlichen Gründen gewertet würde, so muss das laut Degenhart nicht unbedingt heißen, dass er dann auf den Ehrensold verzichten muss. "Hier besteht im Gesetz vermutlich eine Regelungslücke", sagt Degenhart. Beim Erlass des "Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten" im Jahr 1953 habe man sich eine Situation wie heute schlicht nicht vorstellen können. "Um Wulff den Ehrensold aus persönlichen Gründen abzuerkennen, müsste nach meiner Ansicht eine entsprechende Ermächtigung im Gesetz enthalten sein. Dies ist nicht der Fall", sagt Degenhart.

"Alles, was man ihm vorwirft, wurzelt in seiner Person"

Anderer Ansicht ist da allerdings der Verwaltungsrechtsprofessor Hans Herbert von Arnim. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Wulff aus persönlichen Gründen das Amt niedergelegt hat - und dass persönliche Gründe keine Zahlung des Ehrensolds rechtfertigten. "Alles, was man ihm vorwirft, wurzelt in seiner Person, in seinem Verhalten als früherer Ministerpräsident und in den Vertuschungsversuchen während seiner Zeit als Bundespräsident", sagte von Arnim dem Sender n-tv.

Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages waren in der Causa Wulff zu dem Ergebnis gekommen, dass Wulff eher keinen Anspruch auf Ehrensold habe - ebenfalls mit Hinweis auf die persönlichen Gründe des Rücktritts.

Die letzte Entscheidung, ob Wulff nun die 199.000 Euro pro Jahr erhält oder nicht, trifft allerdings die Bundesregierung - und der steht auch ein gewisser Entscheidungsspielraum zu.

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