Der Vatikan reagiert auf die Vorwürfe der Vertuschung: Erstmals wurden die internen Regeln zum Umgang mit Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche veröffentlicht.
Erstmals hat der Vatikan seine internen Regeln zum Umgang mit Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche veröffentlicht. Danach müssen kirchliche Verantwortliche die staatlichen Behörden einschalten, wenn ihnen sexueller Missbrauch bekannt wird. Bei sehr schweren Fällen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche kann zudem der Papst auch ohne kirchenrechtlichen Prozess einen schuldigen Priester direkt in den Laienstand versetzen.
Bei sehr schweren Fällen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche kann der Papst auch ohne kirchenrechtlichen Prozess einen schuldigen Priester direkt in den Laienstand versetzen. (© Foto: dpa)
Anzeige
Der "Führer zu einem Grundverständnis der Prozeduren der Glaubenskongregation" bei sexuellem Missbrauch existiert bereits seit 2003, damals war der heutige Papst Benedikt XVI., Joseph Ratzinger, Präfekt der Glaubenskongregation. Bislang war der Führer eine Verschlusssache; nun steht er auf der Internetseite des Vatikans. Vatikansprecher Ciro Benedettini sagte, die Veröffentlichung belege, dass die Kurie "absolute Transparenz" zeigen wolle.
Dem Vatikan war in den vergangenen Wochen, als immer neue Fälle von sexuellem Missbrauch in mehreren Ländern bekannt wurden, häufig "Vertuschung" vorgeworfen worden. Die Glaubenskongregation hätte die Bischöfe nicht ausdrücklich angewiesen, sexuelle Übergriffe auch zu melden. Die Leitlinien, die nach den vor acht Jahren in den USA bekannt gewordenen Missbrauchsfällen formuliert wurden, erklären dagegen, dass "das bürgerliche Gesetz, das die
Anzeige von Verbrechen bei den Behörden betrifft, immer befolgt werden" solle. Bis zum Abschluss eines Falls kann der zuständige Bischof Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Opfer, aber auch die Gemeinde, zu schützen. Es gehöre zur Autorität eines Bischofs, Kinder zu schützen, indem er die Aktivitäten eines pädophilen Priesters in seiner Diözese einschränke, heißt es in dem Dokument.
(SZ vom 13.04.2010/segi)
Staatsbesuch in Israel
Zitat aus den Leitlinien:
1. Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den Vorwurf sexuellen Missbrauchs Minderjähriger prüft.
"Wer von sexuellem Missbrauch Kenntnis erhält, soll sich an die beauftragte Person wenden. Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Fälle, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, weiterzuleiten. Der Beauftragte recherchiert den Sachverhalt und ist Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden."
Irgendwann kommt dann bei :
7. In *erwiesenen Fällen* sexuellen Missbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur Selbstanzeige *geraten* und *ggf.* das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft gesucht (vgl. I, 1)
(I,1) besagt das der "Beauftragte" die Kontaktperson zur Staatsanwaltschaft darstellt.
@bjm:
"Dass auf jede belastende Aussage hin die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, mögen momentan zwar viele für angemessen halten; §164 StGB (falsche Verdächtigung, bis zu 5 Jahre Strafe) lässt zumindest eine gewisse Plausibilitätsprüfung sinnvoll erscheinen... "
1. Einem möglichen Zeugen eine mögliche falsche Verdächtigung zu unterstellen ist genau die Handlungsweise der Bistümer Regensburg und Augsburg; widerspricht aber jeglicher rechtsstaatlicher Grundlage und ist ein übler Versuch mögliche Zeugen einzuschüchtern !
2. Eine Plausiblitätsprüfung ist nur durch unabhängig Dritte sinnvoll; insbesondere bei Sexuellem Missbrauch ! ! Niemals jedoch durch Verantwortungsträgern der betroffenen Institution. Im Bürgerlichen Recht wäre so etwas ein klassischer Interssenkonflikt der zu Recht wegen Befangenheit im Strafrecht abgewiesen werden würde.
Ohne Ihnen angesichts Ihrer möglichen Erfahrungen zu nahe treten zu wollen: Meinen Augen und der Suchfunktion meines Browsers zufolge kommt das Wort "ausschließlich" hier nicht vor:
http://www.dbk.de/252.html&tx_ttnews[tt_news]=379&cHash=92cf8850a6
Im Gegenteil, da angenommen wird, dass der Fall behandelt wird, dass "die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund einer Anzeige recherchiert" wird wohl damit gerechnet, dass diese auch informiert werden KANN. Dass auf jede belastende Aussage hin die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, mögen momentan zwar viele für angemessen halten; §164 StGB (falsche Verdächtigung, bis zu 5 Jahre Strafe) lässt zumindest eine gewisse Plausibilitätsprüfung sinnvoll erscheinen...
"Bei Missbrauch Staatsanwaltschaft"
siehe den Fall Monika Preis: http://www.sueddeutsche.de/bayern/887/505093/text/
Die "Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz" sind bereits seit 8 Jahren öffentlich einsehbar:
http://www.dbk.de/252.html?&tx_ttnews[tt_news]=379&cHash=92cf8850a6
Und darin wird die Staatsanwaltschaft ganz am Schluß, erst nach innerkirchlich erwiesener Schuld des *GEGEBENENFALLS*
Insbesondere wird am Anfang explizit daruf hingeiwesen daß sich kirchlich Bedienstete bei bekanntwerden eines Vorfalles (=Zeuge einer Straftat) *AUSSSCHLIEßLICH* an den innerkirchlich Beauftragten wenden dürfen (und keineswegs direkt an die Staatsanwaltschaft)
Man möge bitte diese noch immer gültige Leitlinie genau lesen !
Da mag einer keine Hunde.
Ich hätte gern einen Beleg für die abenteuerliche Behauptung, daß IMMER die StA involviert wird.
tagesspiegel.de/kultur/Missbrauch-Vatikan;art772,3082897
Paging