Rechtsextremismus:NPD-Verbot rückt näher

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Eine NPD-Protestdemo 2012 in Rostock. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur ist ein Parteiverbot nähergerückt.

(Foto: REUTERS)

"Hinreichend begründet": Der Beschluss ein neues NPD-Verbotsverfahren zu eröffnen ist weit mehr als eine Formalie.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Versuch des Bundesrats, die rechtsextreme NPD durch das Bundesverfassungsgericht verbieten zu lassen, ist einen entscheidenden Schritt vorangekommen. Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Verbotsantrag - auf der Basis des bisher vorgelegten Materials - "hinreichend begründet" ist, und hat die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens angeordnet. Für Anfang März setzte das Gericht eine dreitägige Verhandlung an.

Weit mehr als eine Formalie

Mit dem Beschluss ist das sogenannte Vorverfahren abgeschlossen, das auf dem Weg zum Parteiverbot aber weit mehr als nur eine Formalie ist. Aus Sicht des Rechtsprofessors Christoph Möllers, der gemeinsam mit seinem Kollegen Christian Waldhoff den Verbotsantrag formuliert hat, ist dies eine ebenso hohe Hürde wie das eigentliche Verbot. Diese Hürde liegt wegen des Schutzes politischer Parteien im Grundgesetz besonders hoch. Um eine Partei nicht einer unnötigen Prangerwirkung durch eine öffentliche Verhandlung auszusetzen, kann der Fortgang des Verfahrens nur angeordnet werden, wenn - nach Aktenlage - ein Verbot hinreichend wahrscheinlich ist.

Andernfalls sähe sich die Partei "für die Dauer des Verfahrens mit dem Vorwurf konfrontiert, verfassungswidrig zu sein", schrieb das Bundesverfassungsgericht im Einstellungsbeschluss zum ersten NPD-Verbotsverfahren im Jahr 2003.

Damit hat der Zweite Senat zum einen eine Entscheidung darüber getroffen, dass zumindest derzeit kein Verfahrenshindernis wegen des Einsatzes von V-Leuten in der NPD-Führungsebene ersichtlich ist. Daran war damals der erste Anlauf zu einem NPD-Verbot spektakulär gescheitert. Auf Anforderung des Gerichts hatte der Bundesrat im Mai zahlreiche interne Vermerke, Erlasse, Gesprächsprotokolle und andere Akteninhalte vorgelegt, um detailliert nachzuweisen, wann V-Leute "abgeschaltet" wurden und wie sich die "Nachsorge" gestaltet hat. Zwar wird die V-Mann-Problematik auch Thema der am 1. März beginnenden Verhandlung sein; nach jetzigem Stand dürfte der Senat das Material im Verbotsantrag aber für sauber halten.

Die NPD schaffe eine "Atmosphäre der Angst"

Zudem hat sich das Gericht - das ergibt sich aus der Logik des ohne Begründung veröffentlichten Beschlusses - über einen vorläufigen Maßstab verständigt, an dem die Verfassungswidrigkeit der NPD gemessen werden muss. Das ist eine der heikelsten Fragen des Verfahrens; erstens, weil die Grundsätze aus dem letzten Parteiverbot von 1956 heute nicht mehr zeitgemäß sind, zweitens, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beim Verbot von Splitterparteien wie der NPD eher zurückhaltend ist. Der Bundesrat hatte seinen Antrag unter anderem auf ausländerfeindliche und rassistische Tendenzen der Partei gestützt und deren Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus dargelegt. Im jüngsten Schriftsatz legte der Bundesrat außerdem zahlreiche Belege dafür vor, wie die NPD durch Einschüchterung von Lokalpolitikern namentlich in Ostdeutschland eine "Atmosphäre der Angst" schaffe und damit demokratische Prozesse beeinträchtige.

In der mündlichen Verhandlung wird sich das Gericht unter anderem mit dem "räumlichen Dominanzstreben" der NPD sowie ihrer Vernetzung mit "freien Kräften" befassen. Dazu sollen Sachverständige, vorerst aber keine Zeugen geladen werden.

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