Rätsel der Woche:Was steht im türkischen Anti-Terror-Gesetz?

An der Weigerung der Türkei, ihre Sicherheitsgesetze zu ändern, könnten die Abmachungen über Visafreiheit und Flüchtlinge scheitern. Allzu oft verfolgt die Justiz auch Journalisten und andere Kritiker.

Von Deniz Aykanat

Das türkische Anti-Terror-Gesetz definiert Terror ähnlich wie viele EU-Länder. Ziele von Terror sind demnach die Grundsätze der Republik, die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die territoriale Einheit des Staates. Zum Terror gehören Gewalt und Schrecken. Die eigentlichen terroristischen Straftaten stehen in der Türkei vor allem in Artikel 302 des Strafgesetzbuches, und setzen in jedem Fall Gewaltanwendung voraus. "Die Aufweichung erfolgt dann über die Vorschriften zur ,Beihilfe', die ja ganz einfach nur einen bestimmten geringeren Tatbeitrag betreffen", erläutert Christian Rumpf, Rechtsanwalt und Experte für türkisches Recht.

Hier kommt der Begriff der "Terror-Propaganda" ins Spiel, der schon viele Journalisten, Politiker und einfache Bürger in der Türkei vor Gericht brachte. Der Paragraf, der "Terror-Propaganda" unter Strafe stellte, wurde vor vielen Jahren eigentlich abgeschafft. Die Bestimmungen zu "Beihilfe", die in Artikel 39 des türkischen StGB geregelt sind, fungieren aber als Hintertür. So können Staatsanwälte auch Dinge wie einen Friedensaufruf als Propaganda umdeuten, wie es bei den sogenannten Akademiker-Prozessen gehandhabt wird.

Anfang des Jahres hatten sich mehr als tausend Professoren und Wissenschaftler der Initiative "Akademiker für den Frieden" angeschlossen. In einem Aufruf fordern sie, den Krieg in den kurdischen Gebieten zu beenden. Viele von ihnen stehen nun wegen "Terror-Propaganda" vor Gericht.

"Im Moment lassen sich Staatsanwälte dazu hinreißen, zunächst einmal Vereinigungen als "terroristisch" einzustufen, die nie eine Waffe in die Hand genommen haben, und Menschen, die zum Beispiel Geld spenden oder sich nur positiv öffentlich äußern, als Unterstützer einer solchen Vereinigung zu begreifen", sagt Rumpf.

© SZ vom 14.05.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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