NSA-Affäre:Snowden und das Staatswohl

File photo of accused U.S. government whistleblower Snowden speaking via video conference in Strasbourg

Bildschirmfoto des Whistleblowers Edward Snowden, der über Video mit Mitgliedern des Menschenrechtskomitees des Europarates spricht.

(Foto: REUTERS)

Angela Merkel bringt den Amerikanern ein Gastgeschenk mit: Der Aufklärer Edward Snowden soll nicht vor dem NSA-Untersuchungsausschuss in Deutschland vernommen werden. Die dafür notwendigen Papiere will man ihm nicht geben. So verlange es, sagt die Bundesregierung, das deutsche Staatswohl.

Von Heribert Prantl

Wer bestimmt das Staatswohl? Darf die Bundesregierung definieren und dekretieren, worin es besteht und was es verlangt? Und steht diese Definition dann über Recht, Gesetz und Verfassung? Darf die Regierung Merkel unter Berufung auf das von ihr allein festgelegte Staatswohl verhindern, dass Edward Snowden in Deutschland vernommen wird? Darf sie den Aufklärer Snowden zur persona non grata erklären? Darf sie so die Aufklärung der US-Überwachungs- und Abhöraktionen auf diese Weise erschweren und behindern? Darf sie das wirklich?

Sie kann es jedenfalls und sie macht es auch: Snowden kann auf deutschem Boden nur dann vernommen werden, wenn ihm die Verwaltungsbehörde (in diesem Fall die Bundesregierung) die Einreise- und Aufenthaltserlaubnisse sowie die notwendigen Sicherheitsgarantien gibt. Das will die Regierung nicht tun. Sie verweist auf die Wichtigkeit der guten deutsch-amerikanischen Beziehungen; diese wolle man nicht gefährden. Sie sind nach der Definition der Bundesregierung, das ist der Gehalt ihrer Erklärung, Substanz des Staatswohls.

Von diesem Staatswohl steht nichts im Grundgesetz. Dieses Wort findet sich dort überhaupt nicht. Dort finden sich aber Grundrechte und Verfassungsgrundsätze, die das Staatswohl beschreiben und an die auch die Regierung gebunden ist. Und dort findet sich die Formel des Amtseids, in dem erst vor einigen Monaten alle Mitglieder der Bundesregierung geschworen haben, dass sie "das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen".

Die Regierung versucht, ihre Furchtsamkeit zu adeln

Im Amtseid steht auch die Formulierung, dass Minister und Kanzlerin ihre "Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen". Kann es womöglich dem "Wohle des deutschen Volkes" dienen, das Grundgesetz ausnahmsweise einmal nicht zu verteidigen - dann nämlich, wenn der Angriff auf die Grundrechte vom Nato-Partner USA geführt wird? So wird die Bundesregierung ihre Snowden-Entscheidung begründen wollen. Aber damit versucht sie vor allem, ihre Furchtsamkeit zu adeln, die Feigheit vor dem Freund.

Gewiss, es gibt Vorschriften, auf die sich die Bundesregierung berufen kann: In der Strafprozessordnung, die auf die Vernehmungen durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss entsprechend anzuwenden ist, steht zum Beispiel, dass die Herausgabe von Akten verweigert und dass Beamte als Zeugen gesperrt werden können, wenn ansonsten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereitet würden.

Opportunität hat Grenzen

Und in Staatsschutz-Sachen kann der Generalbundesanwalt, so steht es im Strafgesetzbuch, von der Strafverfolgung absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens "die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen". Diese Formulierung soll die Berücksichtigung außenpolitischer Gesichtspunkte ermöglichen. Das bedeutet: Politik geht dann vor Recht, aus Gründen der Opportunität (die ja auch ansonsten im Strafrecht nicht unbekannt ist).

Aber solche Opportunität hat Grenzen, wenn es um die Substanz der Grundrechte geht. Es ist nicht Opportunität, sondern Opportunismus, wenn die Kanzlerin Angela Merkel den Verzicht auf eine ordentliche Snowden-Vernehmung just zum Auftakt ihres USA-Besuches erklärt - als Gastgeschenk. Mit Grundrechten spielt man nicht.

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