NS-Verbrechen:92-Jähriger steht wegen Mordes vor Gericht

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Fast 70 Jahre nach seiner Tat muss sich der 92-jährige Siert B. vor Gericht verantworten. Er soll 1944 einen Widerstandskämpfer hinterrücks erschossen haben. Dass B. für dieses Verbrechen überhaupt belangt werden kann, hat mit einer Änderung der Rechtsprechung zu tun.

Von Robert Probst

"Kurz vor dem Ableben möchte man doch eigentlich reinen Tisch machen. Was ist mit Reue, Sühne, Entschuldigung oder Schuldbewusstsein?", fragte der Vorsitzende Richter. Doch der Angeklagte gab zwar die Taten zu, schwieg aber ansonsten. Im März 2010 verurteilte das Landgericht Aachen Heinrich Boere, damals 88, zu lebenslanger Haft wegen dreier Morde - er hatte als SS-Mann Zivilisten in den Niederlanden erschossen. Der Prozess des gebürtigen Niederländers Boere erinnert stark an den Fall seines einstigen Landsmanns Siert B., der von Montag an in Hagen vor Gericht steht. Er soll 1944 einen Widerstandskämpfer hinterrücks erschossen haben. Dem heute 92-Jährigen droht nun ein Urteil wegen Mordes - wegen des Boere-Spruchs, 68 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs.

Der im westfälischen Breckerfeld lebende Siert B. soll den Mord im September 1944 gemeinsam mit einem mittlerweile verstorbenen SS-Mann im Dorf Appingedam begangen haben. Das Opfer war Aldert Klaas Dijkema, der dem Widerstand gegen die damalige deutsche Besatzung angehörte und kurz vor der Bluttat vom SS-Sicherheitsdienst (SD) festgenommen worden war. Laut Staatsanwaltschaft sollen der Angeklagte, der nach dem Krieg nach Deutschland flüchtete, und sein damaliger Mittäter den Widerstandskämpfer hinterrücks und angeblich "auf der Flucht" erschossen haben. Viermal wurde auf Dijkema gefeuert, die Kugeln trafen das Opfer unter anderem in den Hinterkopf. Dijkema starb kurz nach den Schüssen.

Aus Sicht der Anklage hat sich B., der zur Tatzeit dem deutschen Grenz- und Sicherheitspolizeiposten in Delfzijl angehörte, damit des heimtückischen Mordes schuldig gemacht. Diese Rechtsauffassung war in der deutschen Justiz lange Zeit umstritten - das als juristisch schwierig geltende Mordmerkmal der Heimtücke wollten Gerichte bei Erschießungen von Widerstandskämpfern nicht gelten lassen. Die Justiz wertete solche Verbrechen lange als Totschlag - und der wäre verjährt. Doch mittlerweile hat sich die Rechtsprechung geändert, wie der Prozess gegen Boere in Aachen zeigte. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese neue Sichtweise.

"Die Bestie von Appingedam"

Für den mutmaßlichen NS-Verbrecher Siert B. ist der Prozess vor dem Hagener Landgericht nicht der erste seit seiner Flucht aus den Niederlanden. Bereits im Februar 1980 wurde er vom selben Gericht zu sieben Jahren Haft verurteilt - wegen Beihilfe zum Mord an zwei jüdischen Brüdern, die im April 1945 bei Delfzijl erschossen worden waren. Auch in den Niederlanden wurde B. verurteilt. Ein Sondergericht in dem Nachbarland verhängte im April 1949 gegen ihn die Todesstrafe wegen der Teilnahme an drei Erschießungen, darunter auch die des Widerstandskämpfers Dijkema. Medien bezeichneten ihn als "Het Beest van Appingedam", die Bestie von Appingedam. Die Strafe wurde später in lebenslange Haft umgewandelt. Allerdings gelang es den niederländischen Behörden nicht, des nach Deutschland geflohenen B. habhaft zu werden.

Nach dem Krieg war B. in Deutschland untergetaucht und lebte drei Jahrzehnte völlig unbehelligt, seinen Namen hatte er geändert. In Deutschland baute er sich eine Firma auf. Erst 1978 beantragten die Niederländer bei den deutschen Behörden seine Auslieferung - nachdem B.s falsche Identität aufgeflogen war. Doch B. profitierte wie viele andere ausländische NS-Täter vom sogenannten Führererlass aus dem Mai 1943. Durch die Verfügung von Adolf Hitler erhielten Ausländer, die in NS-Verbänden Dienst taten, die deutsche Staatsbürgerschaft. Und eine Auslieferung des Deutschen B. in sein Geburtsland Niederlande ließ das Grundgesetz damals nicht zu.

Nun muss B. am Montag vor dem Landgericht erscheinen, wegen seines Alters wird nur drei Stunden am Tag verhandelt. Nach Angaben des Verteidigers will sein Mandant zunächst zu den Vorwürfen schweigen.

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