Die Bürger sollen sich künftig wehren können, wenn Verfahren zu lange dauern. Das neue Gesetz ist kein Ausdruck des Misstrauens gegen die Justiz - im Gegenteil.
Recht haben und recht bekommen sind bekanntlich zwei paar Stiefel. Und zum Rechtbekommen gehört es, dass Recht rechtzeitig gewährt wird - und nicht erst dann, wenn es einem nichts mehr bringt. Der Vorstoß der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, einen Rechtsbehelf gegen säumige oder untätige Gerichte zu schaffen, ist deshalb zu begrüßen.
Eine Figur von Justitia ziert das Amtsgericht in Mannheim. (© Foto: AP)
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Ein ähnlicher Versuch der Vorgängerregierung war am Widerstand der Justizverwaltungen und der Gerichte gescheitert, die mehr Arbeit und mehr Kosten auf sich zukommen sahen. Dem neuen, differenzierteren Gesetzentwurf sollten die Richter und Staatsanwälte applaudieren. Das neue Gesetz stärkt das Ansehen der Justiz.
Es zeigt: Die dritte Gewalt, auch Kontrollative genannt, lässt sich auch selbst kontrollieren. Es ist Ausdruck des simplen, aber wichtigen Satzes, dass Recht für die Bürger da ist, nicht zur Selbstbeschäftigung der Justiz.
Das neue Gesetz ist kein Ausdruck des Misstrauens gegen die Justiz. Im Gegenteil: Es setzt voraus, dass das säumige oder untätige Gericht die Ausnahme ist. Und es setzt weiter voraus, dass die Justiz selbst ein Interesse daran hat, Missstände rasch abzustellen.
Die Zustimmung der Justiz zu diesem Gesetz, das dem rechtssuchenden Bürger Wiedergutmachung und Schadenersatz bei Verzögerungen gewährt, ist also ein Akt der eigenen Souveränität. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Zustimmung schon signalisiert, ist also mit gutem Beispiel vorangegegangen. Wenn das höchste Gericht sich selbst unter Säumigkeitskontrolle stellt, sollten die anderen Gerichte nicht zögern.
Vielleicht wird es am Anfang zu einer Flut von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen kommen. Das wird sich aber schnell einpegeln. Dafür werden schon die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltskosten sorgen, auf denen man sitzenbleibt, wenn man die Untätigkeitsklage unberechtigterweise erhoben hat.
Zoff im Bundesgerichtshof: Eine Personalie führt zu heftigen Verwerfungen – die Akte Karlsruhe. Seite Drei Jetzt lesen ...
(SZ vom 9.4.2010/mati)
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Das mit der gesonderten Klage (die die Gerichte ja alles andere als entlastet) hab ich schon recht verstanden (nur selber etwas schief ausgedrückt).
Wer soll entscheiden? Vielleicht nicht gerade die Richter des gerügten Rechtszweigs.
Vielleicht sollte man eher darüber nachdenken, wieviel die Justiz und jeder Jurist zum Bruttosozialprodukt beiträgt....
Die Frage ist, wer soll stattdessen über andere Richter entscheiden als die von Ihnen benannten Krähen? Etwa der TÜV?
Bei der Frage, wann über die Beschwerde entschieden werden muss, haben Sie etwas missverstanden. Es muss Klage erhoben werden auf Entschädigungszahlung. Die im vermeintlich verzögerten Verfahren zu erhebende "Rüge" löst keine Beschwerdeentscheidung aus.
Gerichte können nicht ihre personelle Ausstattung selber festlegen.
Richter entscheiden über die Kollegen (eine Krähe...).
Der Standard, was ist langwierig, wird gedehnt werden.
Und bis wann muss über die Beschwerde entschieden werden?
All dies sind Punkte, die dieses Gesetz als Aktionismus erkennen lassen. Ändern wird sich für den Bürger nichts. Verfahrenszeiten von durchschnittlich drei Jahren (VG Köln) werden durch neue Vorschriften nicht verkürzt. Dies schafft man nur mittels mehr (motiviertes) Personal.