Von H. Kerscher

Müller-Hohenstein-Mayer-Vorfelder: Diese Viererkette wäre nicht erlaubt. Dreierketten gehen bisher auch nicht. Doch nun verhandelt das Verfassungsgericht in der Frage: Wie viel Namen braucht der Mensch?

Wollte ein Mann namens Beckenbauer eine Frau Müller-Hohenstein heiraten, hätten die beiden nach jetziger Rechtslage ein Problem: Sie könnten ihre Namen behalten, aber nicht kombinieren.

Müller-Hohenstein-Mayer-Vorfelder: Mal abgesehen davon, dass die beiden kein Paar sind - diese Viererkette wäre nicht erlaubt. (© Foto: dpa/ddp)

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Es ergäbe sich nämlich eine Dreier-Kette, die das Bürgerliche Gesetzbuch schlicht verbietet - und natürlich auch eine Vierer-Kette, wenn der Mann beispielsweise Becken-Bauer oder Müller-Wohlfarth oder Mayer-Vorfelder hieße. Möglicherweise bleibt das aber nicht so.

Das Bundesverfassungsgericht wird an diesem Dienstag verkünden, ob das seit 1994 bestehende Verbot von Dreifach-Nachnamen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wie auch immer das Urteil ausgeht: Seit der mündlichen Verhandlung im Februar ist die Debatte über Dreier- und Viererkette, die lange Zeit den Taktik-Experten des Fußballs vorbehalten war, bundesweit in Gang gekommen.

Bei diesem Thema sind alle sachkundig und fast alle meinungsfreudig. Das haben schon die mannigfachen Reformen und Gerichtsentscheidungen zum Ehe- und Familiennamensrecht der letzten Jahrzehnte gezeigt.

Wo kämen wir denn da hin?

Die juristischen Probleme des Verbots von Mehrfachnamen schnurren dabei, wie so häufig, auf zwei simple Fragen zusammen: Muss der Gesetzgeber tatsächlich eingreifen? Und: Darf er das?

Ein Rechtsanwalt und eine Zahnärztin aus München, die nicht namentlich genannt werden möchten, haben diese Fragen bis nach Karlsruhe getragen und erhoffen sich ein zweifaches Nein.

Das jeweils in zweiter Ehe verheiratete Paar möchte nämlich, dass die Frau ihren eigenen Namen dem Doppelnamen ihres Mannes voranstellen darf. Nur so könne sie sowohl ihre jetzige Ehe als auch die Verbundenheit mit ihren Kindern aus erster Ehe dokumentieren. Die Frau möchte also, um mit Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier noch einmal Loriots Männer in der Badewanne zu zitieren, so ähnlich heißen wie Müller-Lüdenscheid-Klöbner.

Das aber untersagt das Gesetz. Vor allem die CSU hat für dieses Verbot gekämpft, aber auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries von der SPD verteidigte es in der Karlsruher Verhandlung vehement. Das Argument "Wo kämen wir denn da hin?" verwendete Zypries in durchaus eleganter Form: Sie verwies auf die mangelnde Praktikabilität von Namensketten und auf den Spielraum des Gesetzgebers.

Im Übrigen könne die Frau ihren Namen durchaus als "Gebrauchsnamen" auf dem Praxisschild weiterführen. Demgegenüber plädierte Rechtsanwalt Rüdiger Zuck auf der Linie: "Geben Sie mehr Namensfreiheit!" Das derzeitige Verbot greife unzumutbar in Grundrechte von Ehepaaren ein; im Ausland sei man wesentlich großzügiger.

Auf der Richterbank waren durchaus Sympathien für eine Lockerung des Verbots von Namensketten zu erkennen. So stellte Berichterstatterin Christine Hohmann-Dennhardt die "Stimmigkeit" des gesetzgeberischen Konzepts in Frage, weil das Gesetz an anderer Stelle Lockerungen zulasse. Ihr Kollege Brun-Otto Bryde hielt es für unwahrscheinlich, dass sich zwei Leute für unvernünftig lange Namensketten entschieden.

Zuletzt sah sich allerdings das Bundesverfassungsgericht zweimal genötigt, der Namensfreiheit Grenzen zu setzen: Im Januar 2002 bestätigte es den Ausschluss von Doppelnamen für Kinder, gebildet aus den Namen von Mutter und Vater. Und zwei Jahre später äußerte sich Karlsruhe zur Klage einer Mutter bezüglich der zulässigen Anzahl von Vornamen eines Kindes: Zwölf seien jedenfalls zu viel.

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(SZ vom 5. Mai 2009/bavo)