Von Heribert Prantl

Das Oberlandesgerichts Stuttgart entscheidet heute, ob die ehemalige Rädelsführerin der RAF Brigitte Mohnhaupt freigelassen wird. Der Fall zeigt: Die letzten noch inhaftierten Terroristen werden nicht als normale Gefangene betrachtet.

Es geht heute Vormittag nicht um einen Gnadenerweis für Brigitte Mohnhaupt, es geht nicht um eine Sonder-Wohltat für eine Ex-Terroristin - es geht um die Anwendung des geltenden Strafrechts: Die Strafvollstreckungskammer des Oberlandesgerichts Stuttgart entscheidet darüber, ob Brigitte Mohnhaupt nach 24 Jahren Haft auf Bewährung entlassen wird.

Die RAF-Terroristin Brigitte Mohnhaupt

Die einstige RAF-Terroristin Brigitte Mohnhaupt (© Foto:)

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Es ist eine positive Entscheidung zu erwarten, auch die Bundesanwaltschaft hat der Haftentlassung zugestimmt; die Behörden und die Gutachter sind sich darin einig, dass von Mohnhaupt kein Sicherheitsrisiko mehr ausgeht.

Anders als bei ihrem früheren Mittäter Christian Klar entscheiden bei ihr Richter nach den normalen gesetzlichen Regeln; bei Klar dagegen ist die vom Gericht festgesetzte Mindestverbüßungszeit von 26 Jahren noch nicht verstrichen; ihn kann daher, außerhalb des Gesetzes, nur der Bundespräsident als Gnadenherr aus der Haft befreien.

Bei Mohnhaupt liegt die Sache, wie gesagt, anders, ihre Haftentlassung ist eine Frage des gesetzlichen Gangs der Dinge: Eine Frist läuft aus, an die das Gesetz eine Prüfungspflicht knüpft. Normalerweise muss bei Lebenslänglichen erstmals nach 15 Jahren Haft geprüft werden, ob eine ,,Aussetzung des Strafrests zur Bewährung'' möglich ist. Bei Mohnhaupt war diese Mindestzeit von 15 Jahren wegen der Schwere ihrer Schuld - sie war zu fünfmal lebenslänglich verurteilt worden - auf 24 Jahre festgesetzt worden.

Diese 24 Jahre enden am 26. März 2007. An diesem Tag könnte Brigitte Mohnhaupt also, wenn das Gericht heute so entscheidet, entlassen werden; die Dauer der Bewährungszeit wird laut Gesetz fünf Jahre betragen; in dieser Zeit darf sie sich nichts zuschulden kommen lassen, ansonsten wird die Haft fortgesetzt.

Wie immer bei solchen Bewährungsentscheidungen hatte das Gericht auch bei Mohnhaupt vor seiner heutigen Entscheidung zu prüfen, ob die Entlassung ,,unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann''. Bei der Entscheidung waren des Weiteren, auch das steht im Gesetz, ,,namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.''

Das besondere Unrecht der Taten war Gegenstand des Strafurteils; es kann bei der Bewährungsentscheidung nicht noch einmal besonders gewichtet werden. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass sich ein Täter in der Haft in einen Heiligen verwandelt hat; der Lebenslängliche soll, das gebietet die Menschenwürde, wenn er ausreichend lang gebüßt hat und nicht mehr gefährlich ist, die Chance auf ein Rest-Leben in Freiheit haben. Nur darum geht es. Lebenslange Haft wäre ansonsten nur die Variante des Todesurteils. Der Täter würde zwar nicht gehenkt, stattdessen aber gebrochen.

Eine Frist läuft ab; ein Gericht prüft, was zu prüfen ist. Die Aufregung über diesen normalen Vorgang zeigt: Allen anderslautenden Beteuerungen zum Trotz werden die letzten noch inhaftierten Terroristen doch nicht als normale Gefangene betrachtet. Ein Zweites kommt hinzu: Es gibt in Teilen der Öffentlichkeit ein lauernd exzessives Strafbedürfnis, das über Recht und Gesetz weit hinausgeht. Ein aufgeklärtes Strafrecht muss daher mit der Aufklärung immer wieder neu anfangen.

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(SZ vom 12.2.2007)