Mietrecht:In der Lücke

Der Bundesgerichtshof düpiert mit seiner Entscheidung die Mieter.

Von Jan Heidtmann

Das Leben steckt bekanntermaßen voller Zufälle. Dieser hier geht so: Ein Hausbesitzer und sein Steuerberater gründen in München eine Gesellschaft, um das Haus zu sanieren und die Wohnungen als Eigentum zu verkaufen. Die Mieter der letzten, noch nicht sanierten Wohnung wollen aber nicht ausziehen. Da taucht die Tochter des Steuerberaters auf, die Gesellschaft meldet Eigenbedarf an und kündigt den Mietern. Ein Schelm, wer da Böses denkt?

Das Landgericht München widersprach dem Eigenbedarf noch, heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil jedoch kassiert. Er folgt damit seiner früheren Rechtsprechung, wonach auch Familienmitglieder von Anteilseignern einer BGB-Gesellschaft Eigenbedarf anmelden können. Dass sich der BGH treu bleibt, ist noch das Beste, was sich über das Urteil sagen lässt. Es ist in der Tat "eine doppelte Ohrfeige für Mieter", wie der Mieterbund kommentiert. Denn der BGH hat auch die sogenannte Anbietpflicht des Vermieters aufgeweicht: Musste dieser früher eine im selben Haus leer stehende Wohnung den gekündigten Mietern anbieten, ist dies nun nicht mehr nötig.

Bemerkenswert an dem Spruch der Richter ist aber noch etwas anderes: Sie weisen explizit auf eine Gesetzeslücke hin, die sich bei der Reform des Mietrechts aufgetan hat. Diese wieder zu füllen, das wäre eine Aufgabe für den umtriebigen Bundesjustizminister Heiko Maas.

© SZ vom 15.12.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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